Bundesgesetze

Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Bundesgesetz vom 14. Juli 1966, mit dem Bestimmungen über die land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes getroffen werden (Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz)

BundesgesetzFassung seit 25. Juli 2020RIS-Stand 18. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 10009289 · BGBl. Nr. 175/1966 · 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Schulversuche

Fassung: 25. Juli 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz?

  • Kernaussage§ 6 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz behandelt "Schulversuche" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Schulversuche

§ 6. (1) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen an bestimmten öffentlichen Schulen Schulversuche durchführen. In Angelegenheiten, die in den schulautonomen Entscheidungsbereich fallen, dürfen keine Schulversuche durchgeführt werden.

(2) An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf die Durchführung eines Schulversuches des Einvernehmens mit dem Schulerhalter, der die Genehmigung eines Schulversuches bei der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister auch beantragen kann.

(3) Jedem Schulversuch hat ein Schulversuchsplan zu Grunde zu liegen, der das Ziel des Schulversuches, die Einzelheiten der Durchführung und seine Dauer festlegt. Die Dauer eines Schulversuches darf die Zahl der Schulstufen der Schule, an dem der Schulversuch durchgeführt wird, zuzüglich zwei Schuljahre nicht übersteigen. Eine einmalige Verlängerung um zwei weitere Schuljahre ist zulässig.

(4) Nach Ablauf der im Schulversuchsplan festgelegten Dauer ist der Schulversuch nach Maßgabe der Zielerreichung in das Regelschulwesen überzuführen. Im Fall der Überführung in das Regelschulwesen mittels Gesetzesvorlage durch die Bundesregierung ist die Abschlussevaluierung (Abs. 8) der Regierungsvorlage beizulegen.

(5) Soweit die Durchführung von Schulversuchen an öffentlichen Schulen Angelegenheiten der Schulerhaltung sowie Dienstrechtsangelegenheiten der Lehrerinnen und Lehrer betrifft, ist vor der Durchführung der Schulversuche das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus herzustellen.

(6) Vor der Einführung eines Schulversuches an einer höheren Lehranstalt ist der Schulgemeinschaftsausschuss zu hören.

(7) Die Anzahl der Klassen, an denen Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 vH der Anzahl der Klassen im Bundesgebiet nicht übersteigen.

(8) Jeder Schulversuch ist vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu betreuen, zu beaufsichtigen und zu evaluieren, wobei die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien herangezogen werden kann. Zum Zeitpunkt der Beendigung eines Schulversuches hat eine Abschlussevaluierung auch im Hinblick auf eine allfällige Überführung des Schulversuches in das Regelschulwesen zu erfolgen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz in einfachen Worten?

§ 6 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz behandelt "Schulversuche" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was bedeutet Öffentlichkeitsrecht?

Öffentlichkeitsrecht bezeichnet im Schulrecht die staatliche Anerkennung bestimmter Wirkungen einer Schule, etwa im Zusammenhang mit Zeugnissen und Schulbesuch. Maßgeblich bleibt die konkrete gesetzliche Regelung im RIS.

Gilt § 6 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz auch für Privatschulen?

Der Wortlaut nennt öffentliche Schulen und Schulen, die mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattet sind. Eine Privatschule ist daher nicht automatisch erfasst; entscheidend ist, ob sie Öffentlichkeitsrecht hat und welche weiteren Spezialregeln gelten.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 25. Juli 2020 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
31. Juli 2020
Fassung seit
25. Juli 2020
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 05:17
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 2/2026 (NR: GP XXVIII RV 368 AB 372 S. 63. BR: AB 11765 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 96/2022 (NR: GP XXVII RV 1487 AB 1495 S. 162. BR: AB 10984 S. 942.)
  • BGBl. I Nr. 232/2021 (NR: GP XXVII RV 1171 AB 1245 S. 135. BR: AB 10811 S. 935.)
  • BGBl. I Nr. 170/2021 (NR: GP XXVII RV 862 AB 916 S. 113. BR: AB 10654 S. 927.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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