§ 2
§ 2 . Aufgabe der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes
Fassung: 23. Dezember 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz?
- Kernaussage§ 2 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz behandelt ". Aufgabe der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 2. Aufgabe der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes
(1) Die land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes haben die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie haben die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen. Die jungen Menschen sollen zu gesunden, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewußten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.
(1a) Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte sind über die Aufgaben und Voraussetzungen der verschiedenen Schularten zu informieren sowie vor dem Abschluss einer Schulart über den nach den Interessen und Leistungen der Schülerin oder des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg zu beraten.
(2) Die besonderen Aufgaben der einzelnen Schularten ergeben sich aus den Bestimmungen des II. Hauptstückes.
(3) Durch die Erziehung an Schülerheimen ist zur Erfüllung der Aufgabe der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß Abs. 1 beizutragen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz in einfachen Worten?
§ 2 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz behandelt ". Aufgabe der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. Januar 2019
- Fassung seit
- 23. Dezember 2018
- Fassung bis
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- BGBl. I Nr. 2/2026 (NR: GP XXVIII RV 368 AB 372 S. 63. BR: AB 11765 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 96/2022 (NR: GP XXVII RV 1487 AB 1495 S. 162. BR: AB 10984 S. 942.)
- BGBl. I Nr. 232/2021 (NR: GP XXVII RV 1171 AB 1245 S. 135. BR: AB 10811 S. 935.)
- BGBl. I Nr. 170/2021 (NR: GP XXVII RV 862 AB 916 S. 113. BR: AB 10654 S. 927.)
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