Bundesgesetze

Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Bundesgesetz vom 14. Juli 1966, mit dem Bestimmungen über die land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes getroffen werden (Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz)

BundesgesetzFassung seit 15. Februar 2012RIS-Stand 18. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 10009289 · BGBl. Nr. 175/1966 · 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen · Original im RIS öffnen

§ 33

§ 33 Kundmachung von Verordnungen

Fassung: 15. Februar 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 33 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz?

  • Kernaussage§ 33 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz behandelt "Kundmachung von Verordnungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die sich nur auf einzelne Schulen beziehen, sind einen Monat lang...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Kundmachung von Verordnungen

§ 33. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die sich nur auf einzelne Schulen beziehen, sind einen Monat lang durch Anschlag in der betreffenden Schule kund zu machen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Nach Ablauf des Monats sind sie bei der Schulleitung zu hinterlegen und zumindest für die Dauer ihrer Geltung aufzubewahren. Auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelII. HAUPTSTÜCK
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 32 Behörden

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 33 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz in einfachen Worten?

§ 33 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz behandelt "Kundmachung von Verordnungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 15. Februar 2012 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
26. März 2015
Fassung seit
15. Februar 2012
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 05:17
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 2/2026 (NR: GP XXVIII RV 368 AB 372 S. 63. BR: AB 11765 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 96/2022 (NR: GP XXVII RV 1487 AB 1495 S. 162. BR: AB 10984 S. 942.)
  • BGBl. I Nr. 232/2021 (NR: GP XXVII RV 1171 AB 1245 S. 135. BR: AB 10811 S. 935.)
  • BGBl. I Nr. 170/2021 (NR: GP XXVII RV 862 AB 916 S. 113. BR: AB 10654 S. 927.)

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