§ 33
§ 33 Kundmachung von Verordnungen
Fassung: 15. Februar 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 33 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz?
- Kernaussage§ 33 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz behandelt "Kundmachung von Verordnungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die sich nur auf einzelne Schulen beziehen, sind einen Monat lang...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Kundmachung von Verordnungen
§ 33. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die sich nur auf einzelne Schulen beziehen, sind einen Monat lang durch Anschlag in der betreffenden Schule kund zu machen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Nach Ablauf des Monats sind sie bei der Schulleitung zu hinterlegen und zumindest für die Dauer ihrer Geltung aufzubewahren. Auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 33 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz in einfachen Worten?
§ 33 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz behandelt "Kundmachung von Verordnungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. März 2015
- Fassung seit
- 15. Februar 2012
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:17
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 2/2026 (NR: GP XXVIII RV 368 AB 372 S. 63. BR: AB 11765 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 96/2022 (NR: GP XXVII RV 1487 AB 1495 S. 162. BR: AB 10984 S. 942.)
- BGBl. I Nr. 232/2021 (NR: GP XXVII RV 1171 AB 1245 S. 135. BR: AB 10811 S. 935.)
- BGBl. I Nr. 170/2021 (NR: GP XXVII RV 862 AB 916 S. 113. BR: AB 10654 S. 927.)
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