Bundesgesetze

Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Bundesgesetz vom 14. Juli 1966, mit dem Bestimmungen über die land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes getroffen werden (Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz)

BundesgesetzFassung seit 1. September 2013RIS-Stand 18. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 10009289 · BGBl. Nr. 175/1966 · 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen · Original im RIS öffnen

§ 38

§ 38 Schulversuche zur neuen Oberstufe

Fassung: 1. September 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 38 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz?

  • Kernaussage§ 38 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz behandelt "Schulversuche zur neuen Oberstufe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: In den Schuljahren 2013/14 bis 2016/17 können die Bestimmungen zur neuen Oberstufe (§§ 8a, 15) dieses...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Schulversuche zur neuen Oberstufe

§ 38. In den Schuljahren 2013/14 bis 2016/17 können die Bestimmungen zur neuen Oberstufe (§§ 8a, 15) dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 im Wege von Schulversuchen probeweise angewendet werden. Auf solche Schulversuche findet § 6 mit der Maßgabe Anwendung, dass keine zahlenmäßige Beschränkung besteht.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelII. HAUPTSTÜCK
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 38 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz in einfachen Worten?

§ 38 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz behandelt "Schulversuche zur neuen Oberstufe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2013 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
26. März 2015
Fassung seit
1. September 2013
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 2/2026 (NR: GP XXVIII RV 368 AB 372 S. 63. BR: AB 11765 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 96/2022 (NR: GP XXVII RV 1487 AB 1495 S. 162. BR: AB 10984 S. 942.)
  • BGBl. I Nr. 232/2021 (NR: GP XXVII RV 1171 AB 1245 S. 135. BR: AB 10811 S. 935.)
  • BGBl. I Nr. 170/2021 (NR: GP XXVII RV 862 AB 916 S. 113. BR: AB 10654 S. 927.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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