§ 8
§ 8 . Errichtung und Erhaltung
Fassung: 1. September 1989 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz?
- Kernaussage§ 8 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz behandelt ". Errichtung und Erhaltung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Errichtung und Erhaltung der im § 1 genannten öffentlichen Schulen und Schülerheime und die Tragung...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 8. Errichtung und Erhaltung
(1) Die Errichtung und Erhaltung der im § 1 genannten öffentlichen Schulen und Schülerheime und die Tragung der damit verbundenen Kosten obliegt dem Bund als gesetzlichem Schulerhalter.
(2) In jeder Schule ist eine der Anzahl der Klassen entsprechende Zahl von Unterrichts- und Nebenräumen einzurichten.
(3) Jede Schule hat in ihrer baulichen Gestaltung und in ihrer Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene zu entsprechen.
(4) Die Schulen haben mit einem Turnsaal oder einem Spielplatz und nach Bedarf mit den erforderlichen Lehrbetrieben, Lehrwerkstätten, Lehrküchen, Lehrbüchereien und sonstigen Lehreinrichtungen ausgestattet zu sein.
(5) Wohnungen für den Schulleiter und die Lehrer sowie für das übrige Personal können inner- oder außerhalb des Schul- oder Internatsgebäudes vorgesehen werden.
(6) Den im § 1 genannten öffentlichen Schulen sind bei Bedarf vom gesetzlichen Schulerhalter Schülerheime anzuschließen; diese gelten hinsichtlich der Errichtung und Erhaltung als Bestandteil der Schule. Mit der Aufnahme in die Schule ist in der Regel die internatsmäßige Unterbringung im Schülerheim verbunden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz in einfachen Worten?
§ 8 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz behandelt ". Errichtung und Erhaltung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Wann ist das Aufnahmeverfahren relevant?
Das Thema wird relevant, wenn es um Zugang, Aufnahmevoraussetzungen, Aufnahms- oder Eignungsprüfungen oder die Aufnahme in eine bestimmte Schulart geht.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1989 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. März 2015
- Fassung seit
- 1. September 1989
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 2/2026 (NR: GP XXVIII RV 368 AB 372 S. 63. BR: AB 11765 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 96/2022 (NR: GP XXVII RV 1487 AB 1495 S. 162. BR: AB 10984 S. 942.)
- BGBl. I Nr. 232/2021 (NR: GP XXVII RV 1171 AB 1245 S. 135. BR: AB 10811 S. 935.)
- BGBl. I Nr. 170/2021 (NR: GP XXVII RV 862 AB 916 S. 113. BR: AB 10654 S. 927.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.