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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
Fassung: 1. Oktober 2007 bis laufend
I. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten einschließlich der Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind.
§ 2
§ 2 . Aufgabe der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes
Fassung: 23. Dezember 2018 bis laufend
§ 2. Aufgabe der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes
(1) Die land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes haben die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie haben die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen. Die jungen Menschen sollen zu gesunden, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewußten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.
(1a) Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte sind über die Aufgaben und Voraussetzungen der verschiedenen Schularten zu informieren sowie vor dem Abschluss einer Schulart über den nach den Interessen und Leistungen der Schülerin oder des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg zu beraten.
(2) Die besonderen Aufgaben der einzelnen Schularten ergeben sich aus den Bestimmungen des II. Hauptstückes.
(3) Durch die Erziehung an Schülerheimen ist zur Erfüllung der Aufgabe der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß Abs. 1 beizutragen.
§ 2a
§ 2a Personenbezogene Bezeichnungen
Fassung: 1. September 1994 bis laufend
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 2a. Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz sowie in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, wie zB „Schüler“, „Lehrer“, umfassen Männer und Frauen gleichermaßen, außer es ist ausdrücklich anderes angeordnet.
§ 3
§ 3 . Allgemeine Zugänglichkeit
Fassung: 1. September 1989 bis laufend
§ 3. Allgemeine Zugänglichkeit
(1) Die öffentlichen Schulen und Schülerheime sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen sowie Schülerheime eingerichtet werden, die nur für Burschen oder nur für Mädchen bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisation eintritt.
(2) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Schule oder ein öffentliches Schülerheim darf nur wegen Nichterfüllung der schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen durch den Schüler oder wegen Überfüllung der Schule oder des Schülerheimes abgelehnt werden.
§ 4
§ 4 . Unentgeltlichkeit des Unterrichtes
Fassung: 25. Juli 2020 bis laufend
§ 4. Unentgeltlichkeit des Unterrichtes
(1) Der Besuch der im § 1 genannten öffentlichen Schulen ist unentgeltlich.
(2) Die durch gesonderte Vorschriften geregelte Einhebung von Prüfungstaxen und Unfallversicherungsprämien wird hiedurch nicht berührt.
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Höhe
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann den Schülerheimbeitrag bei Bedürftigkeit im Einzelfalle ermäßigen oder nachlassen.
§ 5
§ 5 Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten
Fassung: 1. Juli 2022 bis 31. Juli 2027
Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten
§ 5. (1) Der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat für die in diesem Bundesgesetz geregelten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten Lehrpläne durch Verordnung festzusetzen.
(1a) Für einzelne Schulstandorte können zur Entwicklung neuer Lehrplaninhalte, insbesondere im Hinblick auf den aktuellen Stand der Wissenschaft und die Zeitgemäßheit der Ausbildung sowie zur Verbesserung didaktischer und methodischer Arbeitsformen von den verordneten Lehrplänen abweichende Übergangslehrpläne erlassen werden. Solche Übergangslehrpläne oder lehrplanabweichungen sind im Hinblick auf eine möglichst zeitnahe generelle Umsetzung zeitlich zu befristen. Übergangslehrpläne und -lehrplanabweichungen sind gemäß § 33 an den betroffenen Schulen kundzumachen.
(1b) Die Lehrplanverordnungen haben die einzelnen Schulen zu ermächtigen, in einem vorzugebenden Rahmen Lehrplanbestimmungen nach den örtlichen Erfordernissen sowie im Rahmen von Schulkooperationen auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassen (schulautonome Lehrplanbestimmungen), soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bildungsaufgabe der jeweiligen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, auf die mit deren erfolgreichen Abschluss verbundenen Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens vertretbar ist.
(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten:
(3) Die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986). Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen sind durch Anschlag an der betreffenden Schule auf die Dauer eines Monats kundzumachen; nach Ablauf des Monats sind sie bei der Schulleitung zu hinterlegen. Auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren. Schulautonome Lehrplanbestimmungen sind dem zuständigen Bundesminister zur Kenntnis zu bringen. Dieser hat die schulautonomen Lehrplanbestimmungen im erforderlichen Ausmaß aufzuheben, wenn sie nicht der Ermächtigung (Abs. 1b) entsprechen oder über die einzelne Schule hinausgehende Interessen der Schüler und Erziehungsberechtigten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sind. Schulautonome Lehrplanbestimmungen, die gegenüber dem verordneten Lehrplan zusätzliche personelle oder ausstattungsmäßige Ressourcen erfordern, bedürfen der Genehmigung des zuständigen Bundesministers. Der zuständige Bundesminister hat in den Lehrplänen gemäß Abs. 1 Lehrplanbestimmungen für die Fälle der Aufhebung von schulautonomen Lehrplanbestimmungen und den Fall der Nichterlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen vorzusehen.
(4) Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, verbindliche Übungen, Freigegenstände, unverbindliche Übungen) jedenfalls in den Lehrplänen vorzusehen sind, wird im II. Hauptstück festgesetzt. Im Lehrplan kann bestimmt werden, dass zwei oder mehrere der im II. Hauptstück angeführten Pflichtgegenstände als alternative oder als zusammengefasste Pflichtgegenstände zu führen sind. Überdies können bei Unterrichtsgegenständen, die eine zusammengesetzte Bezeichnung haben, die Teile gesondert oder in Verbindung mit anderen solchen Teilen geführt werden. Darüber hinaus können in den Lehrplänen auch weitere Unterrichtsgegenstände als Pflichtgegenstände, verbindliche Übungen, Freigegenstände (auch Freigegenstände für besonders begabte und interessierte Schüler mit entsprechenden Anforderungen) und unverbindliche Übungen sowie ein Förderunterricht vorgesehen werden. Weiters können auf Grund der Aufgaben der einzelnen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sowie der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes (§ 2) durch schulautonome Lehrplanbestimmungen im Rahmen der Ermächtigung (Abs. 1) zusätzlich zu den in § 17 genannten Unterrichtsgegenständen weitere Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, insbesondere Wahlpflichtgegenstände, und verbindliche Übungen festgelegt sowie Pflichtgegenstände oder Teile davon zusammengefasst werden.
(5) Bei der Erlassung der Lehrpläne für den Religionsunterricht ist auf das Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949, Bedacht zu nehmen.
§ 6
§ 6 Schulversuche
Fassung: 25. Juli 2020 bis laufend
Schulversuche
§ 6. (1) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen an bestimmten öffentlichen Schulen Schulversuche durchführen. In Angelegenheiten, die in den schulautonomen Entscheidungsbereich fallen, dürfen keine Schulversuche durchgeführt werden.
(2) An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf die Durchführung eines Schulversuches des Einvernehmens mit dem Schulerhalter, der die Genehmigung eines Schulversuches bei der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister auch beantragen kann.
(3) Jedem Schulversuch hat ein Schulversuchsplan zu Grunde zu liegen, der das Ziel des Schulversuches, die Einzelheiten der Durchführung und seine Dauer festlegt. Die Dauer eines Schulversuches darf die Zahl der Schulstufen der Schule, an dem der Schulversuch durchgeführt wird, zuzüglich zwei Schuljahre nicht übersteigen. Eine einmalige Verlängerung um zwei weitere Schuljahre ist zulässig.
(4) Nach Ablauf der im Schulversuchsplan festgelegten Dauer ist der Schulversuch nach Maßgabe der Zielerreichung in das Regelschulwesen überzuführen. Im Fall der Überführung in das Regelschulwesen mittels Gesetzesvorlage durch die Bundesregierung ist die Abschlussevaluierung (Abs. 8) der Regierungsvorlage beizulegen.
(5) Soweit die Durchführung von Schulversuchen an öffentlichen Schulen Angelegenheiten der Schulerhaltung sowie Dienstrechtsangelegenheiten der Lehrerinnen und Lehrer betrifft, ist vor der Durchführung der Schulversuche das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus herzustellen.
(6) Vor der Einführung eines Schulversuches an einer höheren Lehranstalt ist der Schulgemeinschaftsausschuss zu hören.
(7) Die Anzahl der Klassen, an denen Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 vH der Anzahl der Klassen im Bundesgebiet nicht übersteigen.
(8) Jeder Schulversuch ist vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu betreuen, zu beaufsichtigen und zu evaluieren, wobei die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien herangezogen werden kann. Zum Zeitpunkt der Beendigung eines Schulversuches hat eine Abschlussevaluierung auch im Hinblick auf eine allfällige Überführung des Schulversuches in das Regelschulwesen zu erfolgen.
§ 7
§ 7 Begriffsbestimmungen
Fassung: 1. Juli 2022 bis laufend
Begriffsbestimmungen
§ 7. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:
§ 8
§ 8 . Errichtung und Erhaltung
Fassung: 1. September 1989 bis laufend
§ 8. Errichtung und Erhaltung
(1) Die Errichtung und Erhaltung der im § 1 genannten öffentlichen Schulen und Schülerheime und die Tragung der damit verbundenen Kosten obliegt dem Bund als gesetzlichem Schulerhalter.
(2) In jeder Schule ist eine der Anzahl der Klassen entsprechende Zahl von Unterrichts- und Nebenräumen einzurichten.
(3) Jede Schule hat in ihrer baulichen Gestaltung und in ihrer Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene zu entsprechen.
(4) Die Schulen haben mit einem Turnsaal oder einem Spielplatz und nach Bedarf mit den erforderlichen Lehrbetrieben, Lehrwerkstätten, Lehrküchen, Lehrbüchereien und sonstigen Lehreinrichtungen ausgestattet zu sein.
(5) Wohnungen für den Schulleiter und die Lehrer sowie für das übrige Personal können inner- oder außerhalb des Schul- oder Internatsgebäudes vorgesehen werden.
(6) Den im § 1 genannten öffentlichen Schulen sind bei Bedarf vom gesetzlichen Schulerhalter Schülerheime anzuschließen; diese gelten hinsichtlich der Errichtung und Erhaltung als Bestandteil der Schule. Mit der Aufnahme in die Schule ist in der Regel die internatsmäßige Unterbringung im Schülerheim verbunden.
§ 8a
§ 8a Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Bildung von Schülergruppen
Fassung: 31. Dezember 2021 bis laufend
Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Bildung von Schülergruppen
§ 8a. (1) Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat für die öffentlichen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten, auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie auf die gemäß Abs. 3 der Schule zugeteilten Personalressourcen festzulegen,
(2) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 sind dem Schulgemeinschaftsausschuss spätestens sechs Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres, das dem betreffenden Schuljahr vorangeht, zur Kenntnis zu bringen. Wenn der Schulgemeinschaftsausschuss mit der Festlegung des Schulleiters oder der Schulleiterin nicht einverstanden ist, so hat dieser oder diese das Einvernehmen mit dem Schulgemeinschaftsausschuss anzustreben. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, so kann der Schulgemeinschaftsausschuss mit einer Anwesenheit und einer Mehrheit von zumindest zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder die Entscheidung des Schulleiters oder der Schulleiterin bis spätestens vier Wochen vor dem Ende des dem betreffenden Schuljahr vorangehenden Unterrichtsjahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Prüfung und Entscheidung vorlegen. Dieser Vorlage kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie weiters im Einvernehmen mit dem zuständigen Zentralausschuss bis zum Ende des genannten Unterrichtsjahres zu entscheiden. Die Entscheidung ist ohne Aufschub dem Schulleiter oder der Schulleiterin bekannt zu geben sowie dem Schulgemeinschaftsausschuss zur Kenntnis zu bringen.
(3) Den einzelnen Schulen ist ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrpersonenwochenstunden zuzuteilen, der sich jedenfalls an der Zahl der Schülerinnen und Schüler, am Bildungsangebot, am sozio-ökonomischen Hintergrund und am Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler sowie an deren im Alltag gebrauchten Sprache und an den regionalen Bedürfnissen zu orientieren hat. Für die Bemessung des zur Verfügung zu stellenden Kontingents an Lehrpersonenwochenstunden sind die bestehenden gesetzlichen Grundlagen zu berücksichtigen. Die mit BGBl. I Nr. 138/2017 eingeführten schulautonomen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Unterrichtsorganisation, insbesondere die Festlegung der Klassenschüler-, Eröffnungs- und Teilungszahlen, dürfen jedoch zu keiner Änderung dieser Bemessung führen. § 15 in der am 31. August 2018 geltenden Fassung gilt als Grundlage für die Berechnung und Zuweisung der Lehrpersonalressourcen an die Schulen.
(4) Für Privatschulen steht die Festlegung der Mindestzahlen nach Abs. 1 dem Schulerhalter zu. Wenn der Bund verpflichtet ist, den Lehrer-Personalaufwand in einem Ausmaß von mindestens der Hälfte zu tragen und durch Maßnahmen des Schulerhalters ein höherer Lehrer-Personalaufwand entsteht, verkürzt sich diese Verpflichtung, und zwar im Verhältnis zu dem an vergleichbaren öffentlichen Schulen erforderlichen Lehrer-Personalaufwand.
(5) Die Bestimmungen über den Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule), insbesondere § 8i des Schulorganisationsgsetzes, § 77b des Schulunterrichtsgesetzes oder § 2 Abs. 9 des Schulzeitgesetzes, sind sinngemäß anzuwenden.
§ 8b
§ 8b Führung des Unterrichtsgegenstandes Bewegung und Sport
Fassung: 1. September 2018 bis laufend
Führung des Unterrichtsgegenstandes Bewegung und Sport
§ 8b. (1) Der Unterricht in Bewegung und Sport ist getrennt nach Geschlechtern zu erteilen, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird. Bei nach Geschlechtern getrennter Unterrichtserteilung können Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen zusammengefasst werden.
(2) Wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahl nicht für alle Schülerinnen und Schüler der lehrplanmäßige Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport erteilt werden könnte, darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden. Dasselbe gilt im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Bewegung und Sport sowie in den sportlichen Schwerpunkten in Sonderformen, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht. Ferner kann der Unterricht in Bewegung und Sport ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrerinnen und Lehrer (im Falle des Unterrichts für mehrere Klassen oder Schülergruppen) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen (zB Tanz, Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig ist.
(3) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 und 2 sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin zu treffen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.
§ 9
§ 9 Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation
Fassung: 1. Oktober 2007 bis laufend
II. HAUPTSTÜCK
Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation
Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten
Aufgabe
§ 9. Die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten haben die Aufgabe, den Schülern eine höhere allgemeine und fachliche Bildung zu vermitteln, die sie zur Ausübung einer gehobenen Berufstätigkeit auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet befähigt und sie zugleich zur Universitätsreife zu führen. Hiebei ist durch praktischen Unterricht in den entsprechenden Lehreinrichtungen auch eine sichere praktische Fertigkeit zu vermitteln.
§ 10
§ 10 . Aufbau
Fassung: 1. September 1967 bis laufend
§ 10. Aufbau
(1) Die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten schließen an die 8. Schulstufe an und umfassen fünf Schulstufen (9. bis 13. Schulstufe).
(2) Jeder Schulstufe hat ein Jahrgang zu entsprechen.
(3) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für die Sonderformen (§ 18) der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten.
§ 11
§ 11 Organisationsformen
Fassung: 1. September 2020 bis laufend
Organisationsformen
§ 11. (1) Die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sind berufsbildende höhere Lehranstalten. Sie gliedern sich in
(2) Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten für mehrere Fachrichtungen sind in Fachabteilungen zu gliedern. Soweit erforderlich, sind für die einzelnen Fachabteilungen Abteilungsvorstände zu bestellen, die der gemeinsamen Schulleitung unterstellt sind.
§ 12
§ 12 Aufnahmsvoraussetzungen
Fassung: 1. September 2020 bis laufend
Aufnahmsvoraussetzungen
§ 12. Voraussetzung für die Aufnahme in eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt ist soweit für Sonderformen nicht anderes bestimmt ist
§ 13
§ 13 Reife- und Diplomprüfung
Fassung: 15. Juni 2018 bis laufend
Reife- und Diplomprüfung
§ 13. (1) Die Ausbildung an den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten wird durch die Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen.
(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt berechtigt zum Besuch einer Universität, für die die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.
§ 14
§ 14 . Lehrer
Fassung: 1. September 2016 bis laufend
§ 14. Lehrer
(1) Der Unterricht in den Klassen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für jede höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt sind ein Leiter und die erforderlichen Lehrer, nötigenfalls auch Abteilungsvorstände (§ 11 Abs. 2) zu bestellen.
(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt. Darüber hinaus können bei Bedarf auf bestimmte Zeit Lehrbeauftragte bestellt werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet, allenfalls bestehende Dienstverhältnisse bleiben durch den Lehrauftrag unberührt.
§ 15
§ 15 Klassenschülerzahl
Fassung: 1. Juli 2022 bis laufend
Klassenschülerzahl
§ 15. Die Klassenschülerzahl an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden. Für die Wahlpflichtgegenstände können ab der 10. Schulstufe Schülergruppen gebildet werden, die auch klassen-, schulstufen- oder schulstandortübergreifend geführt werden können.
§ 16
§ 16 . Unterricht und Lehreinrichtungen
Fassung: 1. September 2021 bis laufend
§ 16. Unterricht und Lehreinrichtungen
(1) Der Unterricht an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten besteht aus einem allgemeinbildenden Unterricht und einem Fachunterricht. Letzterer gliedert sich in einen theoretischen und soweit ihn die Bildungs- und Lehraufgaben erforderlich machen einen praktischen Unterricht.
(2) Der gesetzliche Schulerhalter hat Vorsorge zu treffen, daß der praktische Unterricht in Lehreinrichtungen (wie Lehrbetrieb, Lehrhaushalt, Lehrwerkstätte) durchgeführt werden kann.
(3) Der Pflichtgegenstand Ethik ist möglichst zeitgleich mit dem Religionsunterricht jener gesetzlich anerkannten Kirche (Religionsgesellschaft) durchzuführen, der die höchste Zahl an Schülerinnen und Schülern der Schule angehört. Wenn Kirchen (Religionsgesellschaften) den Religionsunterricht in kooperativer Form abhalten, so ist für die Ermittlung der Zahl der Schülerinnen und Schüler die Summe aller Angehörigen der an der Kooperation teilnehmenden Kirchen (Religionsgesellschaften) zu bilden. Sind weniger als zehn Schülerinnen oder Schüler einer Klasse zur Teilnahme am Ethikunterricht verpflichtet, so sind sie zunächst mit Schülerinnen oder Schülern anderer Klassen der gleichen Schulstufe, dann anderer Klassen der Schule und schließlich anderer Schulen zusammenzuziehen, bis die Zahl mindestens zehn beträgt.
§ 17
§ 17 . Lehrpläne
Fassung: 1. Juli 2022 bis laufend
§ 17. Lehrpläne
(1) In den Lehrplänen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
(2) Zur Ergänzung des praktischen Unterrichtes kann in den Lehrplänen zwischen den einzelnen Schulstufen eine Pflichtpraxis bis zum Ausmaß von viereinhalb Monaten vorgesehen werden.
(3) Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schülerinnen und Schüler hat die zuständige Schulbehörde unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der betreffenden Art und Fachrichtung der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt Abweichungen vom Lehrplan festzulegen, sofern nicht mit der Befreiung von Pflichtgegenständen gemäß § 11 Abs. 6 SchUG das Auslangen gefunden wird.
§ 18
§ 18 . Sonderformen
Fassung: 1. September 2020 bis laufend
§ 18. Sonderformen
(1) Als Sonderformen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten können für Schülerinnen und Schüler, die nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht eine mindestens dreijährige praktische Verwendung in der Land- und Forstwirtschaft mit Berufsschulbesuch zurückgelegt haben oder eine mindestens einjährige praktische Verwendung in der Land- und Forstwirtschaft aufweisen und mindestens zwei Stufen einer land- oder forstwirtschaftlichen Fachschule erfolgreich besucht haben oder mindestens drei Stufen einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule erfolgreich besucht haben, Aufbaulehrgänge geführt werden. Diese Aufbaulehrgänge haben die Aufgabe, in einem dreijährigen Bildungsgang zum Bildungsziel der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten einer bestimmten Fachrichtung zu führen.
(2) Für die Lehrpläne gelten die Bestimmungen des § 17 entsprechend.
§ 19
§ 19 Bundesämter für Landwirtschaft und landwirtschaftliche Bundesanstalten in Verbindung mit höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
Fassung: 1. September 2020 bis laufend
Bundesämter für Landwirtschaft und landwirtschaftliche Bundesanstalten in Verbindung mit höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
§ 19. (1) Zur Gewährleistung von lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen und praktischem Unterricht werden organisatorisch verbunden
(2) Durch Verordnung kann bestimmt werden, dass weitere Bundesämter für Landwirtschaft und landwirtschaftliche Bundesanstalten zur Durchführung lehrplanmäßig vorgesehener Übungen und praktischen Unterrichtes ohne organisatorische Verbindung herangezogen werden können.
§ 20
§ 20 . Errichtung höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten
Fassung: 1. September 1966 bis laufend
§ 20. Errichtung höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten
(1) Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten können nach Maßgabe des Bedarfes durch Verordnung errichtet werden, wenn die räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen sichergestellt sind.
(2) Ein Bedarf ist anzunehmen, wenn mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit für mehrere Jahre mit einer Schülerzahl von 30 je Klasse gerechnet werden kann.
§ 21
§ 21 Qualitätsmanagement und Bildungscontrolling
Fassung: 25. August 2021 bis laufend
Qualitätsmanagement und Bildungscontrolling
§ 21. Zur Sicherstellung der qualitätsvollen Erfüllung der Aufgabe der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten ist ein Bildungscontrolling (Qualitätsmanagement, Bildungsmonitoring und Ressourcencontrolling) einzurichten. Das Qualitätsmanagement hat nach den für berufsbildende höhere Schulen anzuwendenden Regelungen zu erfolgen. Das Bildungsmonitoring hat im Einvernehmen mit der sachlich zuständigen Schulbehörde gemäß § 32 Abs. 2 zu erfolgen. Das Ressourcencontrolling obliegt der sachlich zuständigen Schulbehörde gemäß § 32 Abs. 2.
§ 31a
§ 31a IIa. HAUPTSTÜCK
Fassung: 12. Juli 2016 bis laufend
IIa. HAUPTSTÜCK
Zweckgebundene Gebarung, Teilrechtsfähigkeit
Schulraumüberlassung
§ 31a. (1) Die Leiter von Schulen oder Schülerheimen sind ermächtigt, Teile der Schul- bzw. der Heimliegenschaft samt Inventar für nichtschulische Zwecke an Dritte zu überlassen, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes (§ 2) nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind Überlassungen für kreative, künstlerische, musische und sportliche Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 100/2013, des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, und des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, des Bundes-Jugendförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 126/2000, jeweils in der geltenden Fassung, sowie Überlassungen für Zwecke im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß § 31c vorrangig zu behandeln.
(2) Für die Überlassung von Teilen der Liegenschaft gemäß Abs. 1 ist ein mindestens angemessenes Entgelt (insbesondere Mietzins, Beiträge für den Betriebsaufwand, Umsatzsteuer) einzuheben.
(3) Abweichend von Abs. 2 ist bei Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke gemäß Abs. 1 zweiter Satz ein Beitrag in der Höhe des durch die Überlassung entstandenen Mehraufwandes einzuheben. § 22 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013 betreffend die Überlassung gegen jederzeitigen Widerruf bleibt unberührt.
(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann die Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke, die im Interesse der Schule, insbesondere im kreativen, künstlerischen, musischen und sportlichen Bereich, gelegen sind, unentgeltlich erfolgen. Ein allenfalls dennoch eingehobener Überlassungsbeitrag darf jedoch den Betriebsaufwand nicht übersteigen.
(5) Gemäß Abs. 2 bis 4 eingehobene Entgelte bzw. Beiträge sind im Sinne des § 36 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der geltenden Fassung, zweckgebunden vorrangig für die Bedeckung der durch die Überlassung entstandenen Mehrausgaben sowie weiters für andere Zwecke der Schule oder des Schülerheimes zu verwenden.
(6) Sofern durch die Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft gemäß Abs. 1 Mietverhältnisse begründet werden, unterliegen diese nicht den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes.
§ 31b
§ 31b Sonstige Drittmittel
Fassung: 31. Dezember 2021 bis laufend
Sonstige Drittmittel
§ 31b. Andere als durch Schulraumüberlassung (§ 31a) oder für die Unterbringung und Betreuung in Schülerheimen (§ 4 Abs. 3 lit. a) vereinnahmte Drittmittel sind durch die Leiter von Schulen oder Schülerheimen, die vom Bund erhalten werden, im Sinne des § 36 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der geltenden Fassung, zweckgebunden im Sinne einer allfälligen speziellen Widmung, ansonsten für andere Zwecke der Schule oder des Schülerheimes zu verausgaben. Als spezielle Widmung kann die Zustimmung des Kuratoriums gemäß § 65 des Schulunterrichtsgesetzes vorgesehen werden.
§ 31c
§ 31c Teilrechtsfähigkeit
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
Teilrechtsfähigkeit
§ 31c. (1) An den Schulen des Bundes können im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen werden. Diese Einrichtungen haben eine Bezeichnung zu führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist und die einen Hinweis auf die Schule zu enthalten hat, an der sie eingerichtet ist.
(2) Die Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit wird durch den Schulleiter oder im Einvernehmen mit diesem durch eine andere geeignete Person als Geschäftsführer nach außen vertreten.
(3) Der Schulleiter hat nach Beratung mit dem Schulgemeinschaftsausschuß bei der zuständigen Schulbehörde die Kundmachung der beabsichtigten Gründung bzw. Auflassung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit im Verordnungsblatt zu beantragen.
(4) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Verordnungsblatt für den Dienstbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung
(5) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit sind berechtigt, ausschließlich folgende in Z 1 bis 5 genannte Tätigkeiten im eigenen Namen durchzuführen:
(6) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet.
(7) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
(8) Im Rahmen der Tätigkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den für Unternehmer geltenden Grundsätzen zu gebaren; die Bestimmungen des Dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, in der geltenden Fassung, betreffend die für Unternehmer geltenden Vorschriften über die Rechnungslegung finden sinngemäß Anwendung. Den Schulbehörden (§ 32 Abs. 1 und 2) ist bis 30. März eines jeden Jahres ein Jahresabschluß über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen.
(9) Erbringt der Bund im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 5 Leistungen, so ist hiefür ein Entgelt zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Bundes entstandenen Mehrausgaben zu verwenden ist. § 36 und § 64 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der geltenden Fassung, finden Anwendung.
(10) Im Falle der Auflösung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit geht ihr Vermögen auf den Bund über. Der Bund hat als Träger von Privatrechten Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.
(11) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit unterliegen der Aufsicht der Schulbehörden (§ 32 Abs. 1 und 2) und der Kontrolle durch den Rechnungshof.
§ 31d
§ 31d Teilrechtsfähigkeit im Rahmen von Förderprogrammen der Europäischen Union
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
Teilrechtsfähigkeit im Rahmen von Förderprogrammen der Europäischen Union
§ 31d. (1) Öffentlichen Schulen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, im eigenen Namen am Förderprogramm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, und an daran anschließenden Folgeprogrammen teilzunehmen, und zwar durch
(2) Im Rahmen dieser Teilrechtsfähigkeit wird die Schule durch die Schulleiterin oder den Schulleiter vertreten. Diese oder dieser kann sich von einer von ihr oder ihm zu bestimmenden geeigneten Lehrerin oder einem geeigneten Lehrer vertreten lassen.
(3) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet.
(4) Soweit die Schule gemäß Abs. 1 im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit tätig wird, hat sie die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie die Grundsätze des ordentlichen Unternehmers zu beachten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat dafür zu sorgen, dass alle verrechnungsrelevanten Unterlagen mit einer fortlaufenden Belegnummer versehen, geordnet abgelegt werden und zehn Jahre nach Abschluss der entsprechenden Tätigkeit aufbewahrt werden.
(5) Die Tätigkeiten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit unterliegen der Aufsicht der zuständigen Schulbehörde sowie der Kontrolle des Rechnungshofes. Die zuständige Schulbehörde kann die widmungsgemäße Verwendung der Geldmittel sowie die Kontoführung jederzeit prüfen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat der zuständigen Schulbehörde auf Verlangen jederzeit alle verrechnungsrelevanten Unterlagen und Kontoauszüge vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(6) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
(7) Bei Auflassung der Schule ist allenfalls vorhandenes Vermögen, insoweit dies die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließende Folgeprogramme vorsieht, an die nationale Erasmus+Agentur oder die für Erasmus+ zuständige Exekutivagentur der Europäischen Kommission zurückzuführen; ist dies nicht vorgesehen, geht das Vermögen auf den Bund über. Dieser hat als Träger von Privatrechten die Geldmittel ihrer Bestimmung zuzuführen und Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.
(8) Für Tätigkeiten gemäß Abs. 1 können sich Schulen zu einem Konsortium zusammenschließen. Die Schulleitung einer der beteiligten Schulen, die einvernehmlich festzulegen ist, vertritt das Konsortium nach außen. Abweichend davon kann ein Konsortium auch von einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin der örtlich zuständigen Bildungsdirektion gemäß § 4 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/2017, vertreten werden.
(9) Die genehmigten und durchgeführten Erasmus+Aktivitäten müssen veröffentlicht werden.
§ 32
§ 32 Behörden
Fassung: 25. Juli 2020 bis laufend
Behörden
§ 32. (1) Sachlich zuständige Schulbehörde für die Schulen und Schülerheime gemäß § 1 ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
(2) Sachlich zuständige Schulbehörde für die Angelegenheiten der Schulerrichtung, erhaltung und auflassung sowie sachlich zuständige Behörde für das Lehrerdienstrecht ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus.
§ 33
§ 33 Kundmachung von Verordnungen
Fassung: 15. Februar 2012 bis laufend
Kundmachung von Verordnungen
§ 33. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die sich nur auf einzelne Schulen beziehen, sind einen Monat lang durch Anschlag in der betreffenden Schule kund zu machen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Nach Ablauf des Monats sind sie bei der Schulleitung zu hinterlegen und zumindest für die Dauer ihrer Geltung aufzubewahren. Auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.
§ 34
§ 34 Generelle Verweisungsbestimmung
Fassung: 1. September 1994 bis laufend
Generelle Verweisungsbestimmung
§ 34. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 35
§ 35 Inkrafttreten
Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend
Inkrafttreten
§ 35. (1) Die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 647/1994 treten in Kraft:
(2) Das Hauptstück IIa (§§ 31a und 31b) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 331/1996 tritt mit 1. September 1996 in Kraft.
(3) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 769/1996 treten wie folgt in Kraft:
(3a) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/1998 treten wie folgt in Kraft:
(3b) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 171/1999 treten wie folgt in Kraft:
(3c) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2001 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
(3d) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2004 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
(3e) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 treten wie folgt in Kraft:
(3f) § 5 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.
(3g) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
(3h) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 treten wie folgt in Kraft:
(3i) § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
(4) Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in den vorstehenden Absätzen genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem jeweils in den vorstehenden Absätzen genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(5) § 31c Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(6) § 5 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 1 und 4, § 8a Abs. 1 und 2, § 8b Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 15, § 31a Abs. 1 und 3, § 31c Abs. 4, § 32 Abs. 1 sowie § 36 Z 2, 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2014 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(7) § 31a Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(8) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016 treten wie folgt in Kraft:
(9) § 13 Abs. 2 und § 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2017 treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft.
(10) Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:
(11) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2018 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
(12) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018 treten wie folgt in Kraft:
(Anm.: Abs. 13 und 14 wurden nicht vergeben)
(15) § 42 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft.
(16) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2020 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen gilt Folgendes:
(17) § 7 Abs. 1, § 16 Abs. 3 und § 17 Abs. 1 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2020 treten mit 1. September 2021 klassen- und schulstufenweise aufsteigend in Kraft.
(18) § 31c Abs. 5 und § 31d samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(19) § 5 Abs. 2, § 7 Z 9 und Z 10, § 21 samt Überschrift, § 40 und § 42 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(20) § 8a Abs. 5 und § 31b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 232/2021 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(21) § 5 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 7 Z 4 und Z 5, § 15, der Schlussteil des § 17 Abs. 1 und § 42 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(22) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2026 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
§ 36
§ 36 Vollziehung
Fassung: 25. Juli 2020 bis laufend
Vollziehung
§ 36. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
§ 38
§ 38 Schulversuche zur neuen Oberstufe
Fassung: 1. September 2013 bis laufend
Schulversuche zur neuen Oberstufe
§ 38. In den Schuljahren 2013/14 bis 2016/17 können die Bestimmungen zur neuen Oberstufe (§§ 8a, 15) dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 im Wege von Schulversuchen probeweise angewendet werden. Auf solche Schulversuche findet § 6 mit der Maßgabe Anwendung, dass keine zahlenmäßige Beschränkung besteht.
§ 40
§ 40 Übergangsbestimmung betreffend Schulversuche
Fassung: 25. August 2021 bis laufend
Übergangsbestimmung betreffend Schulversuche
§ 40. Schulversuche auf der Grundlage des § 6 in der Fassung vor dem Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, enden zu dem in der Bewilligung des Schulversuches vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. August 2027. § 6 Abs. 4 ist anzuwenden.
§ 41
§ 41 Übergangsbestimmung betreffend die Einführung der Mittelschule
Fassung: 25. Juli 2020 bis laufend
Übergangsbestimmung betreffend die Einführung der Mittelschule
§ 41. Für Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, die die Hauptschule bis Ablauf des Schuljahres 2018/19 oder die Neue Mittelschule bis Ablauf des Schuljahres 2019/20 oder die Pflichtschulabschluss-Prüfung nach dem Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 oder einer früheren Fassung, bis Ablauf des Schuljahres 2022/23 abgeschlossen haben, gilt der § 12 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018.