§ 20
§ 20 . Errichtung höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten
Fassung: 1. September 1966 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 20 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz?
- Kernaussage§ 20 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz behandelt ". Errichtung höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten können nach Maßgabe des Bedarfes durch Verordnung errichtet werden, wenn die...
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§ 20. Errichtung höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten
(1) Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten können nach Maßgabe des Bedarfes durch Verordnung errichtet werden, wenn die räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen sichergestellt sind.
(2) Ein Bedarf ist anzunehmen, wenn mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit für mehrere Jahre mit einer Schülerzahl von 30 je Klasse gerechnet werden kann.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz in einfachen Worten?
§ 20 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz behandelt ". Errichtung höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. März 2015
- Fassung seit
- 1. September 1966
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:17
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 2/2026 (NR: GP XXVIII RV 368 AB 372 S. 63. BR: AB 11765 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 96/2022 (NR: GP XXVII RV 1487 AB 1495 S. 162. BR: AB 10984 S. 942.)
- BGBl. I Nr. 232/2021 (NR: GP XXVII RV 1171 AB 1245 S. 135. BR: AB 10811 S. 935.)
- BGBl. I Nr. 170/2021 (NR: GP XXVII RV 862 AB 916 S. 113. BR: AB 10654 S. 927.)
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