§ 21
§ 21 Qualitätsmanagement und Bildungscontrolling
Fassung: 25. August 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 21 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz?
- Kernaussage§ 21 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz behandelt "Qualitätsmanagement und Bildungscontrolling" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Qualitätsmanagement und Bildungscontrolling
§ 21. Zur Sicherstellung der qualitätsvollen Erfüllung der Aufgabe der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten ist ein Bildungscontrolling (Qualitätsmanagement, Bildungsmonitoring und Ressourcencontrolling) einzurichten. Das Qualitätsmanagement hat nach den für berufsbildende höhere Schulen anzuwendenden Regelungen zu erfolgen. Das Bildungsmonitoring hat im Einvernehmen mit der sachlich zuständigen Schulbehörde gemäß § 32 Abs. 2 zu erfolgen. Das Ressourcencontrolling obliegt der sachlich zuständigen Schulbehörde gemäß § 32 Abs. 2.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz in einfachen Worten?
§ 21 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz behandelt "Qualitätsmanagement und Bildungscontrolling" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 25. August 2021 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. August 2021
- Fassung seit
- 25. August 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:17
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 2/2026 (NR: GP XXVIII RV 368 AB 372 S. 63. BR: AB 11765 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 96/2022 (NR: GP XXVII RV 1487 AB 1495 S. 162. BR: AB 10984 S. 942.)
- BGBl. I Nr. 232/2021 (NR: GP XXVII RV 1171 AB 1245 S. 135. BR: AB 10811 S. 935.)
- BGBl. I Nr. 170/2021 (NR: GP XXVII RV 862 AB 916 S. 113. BR: AB 10654 S. 927.)
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Verweise
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