§ 1
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
Fassung: 1. Oktober 2007 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz?
- Kernaussage§ 1 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz behandelt "Allgemeine Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten einschließlich der Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für.
- Was konkret geregelt wirdErfasst werden: die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten einschließlich der Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
I. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten einschließlich der Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz in einfachen Worten?
§ 1 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz behandelt "Allgemeine Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist § 1 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz relevant?
Für die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten einschließlich der Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2007 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. März 2015
- Fassung seit
- 1. Oktober 2007
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:17
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 2/2026 (NR: GP XXVIII RV 368 AB 372 S. 63. BR: AB 11765 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 96/2022 (NR: GP XXVII RV 1487 AB 1495 S. 162. BR: AB 10984 S. 942.)
- BGBl. I Nr. 232/2021 (NR: GP XXVII RV 1171 AB 1245 S. 135. BR: AB 10811 S. 935.)
- BGBl. I Nr. 170/2021 (NR: GP XXVII RV 862 AB 916 S. 113. BR: AB 10654 S. 927.)
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