§ 31b
§ 31b Sonstige Drittmittel
Fassung: 31. Dezember 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 31b Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz?
- Kernaussage§ 31b Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz behandelt "Sonstige Drittmittel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Sonstige Drittmittel
§ 31b. Andere als durch Schulraumüberlassung (§ 31a) oder für die Unterbringung und Betreuung in Schülerheimen (§ 4 Abs. 3 lit. a) vereinnahmte Drittmittel sind durch die Leiter von Schulen oder Schülerheimen, die vom Bund erhalten werden, im Sinne des § 36 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der geltenden Fassung, zweckgebunden im Sinne einer allfälligen speziellen Widmung, ansonsten für andere Zwecke der Schule oder des Schülerheimes zu verausgaben. Als spezielle Widmung kann die Zustimmung des Kuratoriums gemäß § 65 des Schulunterrichtsgesetzes vorgesehen werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 31b Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz in einfachen Worten?
§ 31b Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz behandelt "Sonstige Drittmittel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Januar 2022
- Fassung seit
- 31. Dezember 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:17
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 2/2026 (NR: GP XXVIII RV 368 AB 372 S. 63. BR: AB 11765 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 96/2022 (NR: GP XXVII RV 1487 AB 1495 S. 162. BR: AB 10984 S. 942.)
- BGBl. I Nr. 232/2021 (NR: GP XXVII RV 1171 AB 1245 S. 135. BR: AB 10811 S. 935.)
- BGBl. I Nr. 170/2021 (NR: GP XXVII RV 862 AB 916 S. 113. BR: AB 10654 S. 927.)
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