§ 36
§ 36 Übertragung des Vollzuges von Amtshandlungen an andere Gerichte
Fassung: 1. Juli 2001 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 36 JN?
- Kernaussage§ 36 JN behandelt "Übertragung des Vollzuges von Amtshandlungen an andere Gerichte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Es gibt keine Seegerichte mehr: siehe insbesondere Art. II Z 1, 1a und 2 BGBl. Nr....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Übertragung des Vollzuges von Amtshandlungen an andere Gerichte
§. 36.
(1) Der Vollzug von Amtshandlungen, die ein Landes-, Handelsgericht oder ein Handels- und Seegericht gemäß § 32 Abs. 1 selbst vorzunehmen hätte, ist einem im Sprengel dieses Gerichtshofes gelegenen Bezirksgerichte zu übertragen, wenn dies entweder durch besondere gesetzliche Vorschriften angeordnet ist, oder wenn dadurch die Behandlung der Sache erleichtert oder unnützer Kostenaufwand vermieden werden kann. Wegen des Vollzuges der außerhalb seines Sprengels vorzunehmenden Amtshandlungen (Rechtshilfe) hat sich das Gericht, bei welchem die Rechtssache anhängig ist, an das Gericht zu wenden, bei welchem oder in dessen Sprengel die Handlung vorzunehmen ist.
(2) Die Übertragung des Vollzuges von Amtshandlungen an ein anderes Gericht (ersuchter Richter) geschieht durch ein an dasselbe gestelltes Ersuchen. Wird ein ausländisches Gericht ersucht, so sind dabei die besonderen hierauf bezüglichen Anordnungen (Staatsverträge, Regierungserklärungen, Ministerialverordnungen) zu beobachten.
(3) Um die Aufnahme eines Beweises darf ein Landes- oder Handelsgericht ein Bezirksgericht seines Sprengels nur dann ersuchen, wenn der Aufnahme des Beweises durch das erkennende Gericht unübersteigliche Hindernisse entgegenstehen oder sie unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 36 JN in einfachen Worten?
§ 36 JN behandelt "Übertragung des Vollzuges von Amtshandlungen an andere Gerichte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2001 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. August 2021
- Fassung seit
- 1. Juli 2001
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 21:49
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)
- BGBl. I Nr. 148/2020 (NR: GP XXVII RV 481 AB 516 S. 69. BR: 10456 AB 10523 S. 917.)
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Verweise
Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 2
- OGH2
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Entscheidungen
OGH · RechtssatzOGH · 4Nd511/83; 7Nd2/88; 1Ob593/91; 7Nd507/92 · 4. August 19924Nd511/83; 7Nd2/88; 1Ob593/91; 7Nd507/92 · 4. August 1992 · ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0046183Auch; Beisatz: Hier: Die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes erscheint bedeutsamer als die Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung. (T1) Vgl auch; Beis wie T1 Beis wie T1
JN §31 I · JN §36OGH · RechtssatzOGH · 3Nd2/90 · 25. April 19903Nd2/90 · 25. April 1990 · ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0002139RZ 1990/120 S 285
EO §69 Abs2 und 3 · EO §74 Abs1 · JN §36