§ 83b
§ 83b Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnisse.
Fassung: 1. August 1914 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 83b JN?
- Kernaussage§ 83b JN behandelt "Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnisse." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnisse zwischen einer Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, einem Aktienvereine, einer Gesellschaft mit beschränkter...
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Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnisse.
§ 83b. (1) Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnisse zwischen einer Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, einem Aktienvereine, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft und den Mitgliedern, sofern es sich um Ansprüche handelt, die allen oder einer bestimmten Gruppe von Teilnehmern gemeinsam sind, sowie Klagen wegen Anfechtung der Generalversammlungsbeschlüsse der genannten Vereinigungen gehören vor den sachlich zuständigen Gerichtshof des Sitzes der Vereinigung.
(2) Die Änderung dieses Gerichtsstandes durch Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 83b JN in einfachen Worten?
§ 83b JN behandelt "Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnisse." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. August 1914 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. November 2017
- Fassung seit
- 1. August 1914
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 21:49
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)
- BGBl. I Nr. 148/2020 (NR: GP XXVII RV 481 AB 516 S. 69. BR: 10456 AB 10523 S. 917.)
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Verweise
Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 4
- OGH3
- Verfassungsgerichtshof (VfGH)1
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Entscheidungen
OGH · RechtssatzOGH · 8ObA246/95 · 12. Oktober 19958ObA246/95 · 12. Oktober 1995 · ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0064467Veröff: SZ 68/188
JN §83bVerfassungsgerichtshof (VfGH) · RechtssatzVerfassungsgerichtshof (VfGH) · KI-1/85 · 6. Oktober 1986KI-1/85 · 6. Oktober 1986 · ECLI:AT:VFGH:1986:KI1.1985B-VG Art138 Abs1 lita · JN §50, §40a, §83b · VfGG §19 Abs3 Z2 lita · VfGG §46 Abs1OGH · RechtssatzOGH · 2Ob51/36 · 26. Februar 19362Ob51/36 · 26. Februar 1936 · ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0046603Veröff: SZ 18/40
JN §83bOGH · RechtssatzOGH · 3Ob235/26 · 13. April 19263Ob235/26 · 13. April 1926 · ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0047257Veröff: SZ 8/120
GenG §76 · JN §83b