Bundesgesetze

Jurisdiktionsnorm

Gesetz vom 1. August 1895, über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdiktionsnorm – JN).

JNBundesgesetzFassung seit 1. Mai 2022RIS-Stand 23. September 2026

RIS-Gesetzesnummer 10001697 · RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004 · 22/01 Jurisdiktionsnorm · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8 §. 8.

Fassung: 1. Mai 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 JN?

  • Kernaussage§ 8 JN behandelt "§. 8." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei den Oberlandesgerichten wird die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, sofern nicht durch die Vorschriften über die...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§. 8.

(1) Bei den Oberlandesgerichten wird die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, sofern nicht durch die Vorschriften über die innere Einrichtung und die Geschäftsordnung der Gerichte etwas anderes angeordnet ist, in Senaten von drei Richtern ausgeübt, von denen einer den Vorsitz führt.

(2) Soweit die Oberlandesgerichte über Berufungen gegen die in Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelsrechtssachen gefällten Urteile der Landes- und Handelsgerichte nach den Vorschriften der §§ 480 bis 500 Z P. O. entscheiden, wird die Stelle eines Mitgliedes des Berufungssenates durch einen fachkundigen Laienrichter aus dem Handelsstande versehen. § 7 Abs. 3 ist anzuwenden.

(3) In welcher Art die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen bei dem Obersten Gerichtshofe auszuüben ist, wird durch ein besonderes Statut bestimmt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 JN in einfachen Worten?

§ 8 JN behandelt "§. 8." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2022 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. April 2022
Fassung seit
1. Mai 2022
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 21:49
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)
  • BGBl. I Nr. 148/2020 (NR: GP XXVII RV 481 AB 516 S. 69. BR: 10456 AB 10523 S. 917.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise