§ 50
§ 50 Gerichtshöfe erster Instanz.
Fassung: 1. Mai 1983 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 50 JN?
- Kernaussage§ 50 JN behandelt "Gerichtshöfe erster Instanz." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Vor die Gerichtshöfe erster Instanz gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nicht den Bezirksgerichten zugewiesen sind.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Gerichtshöfe erster Instanz.
§. 50.
Vor die Gerichtshöfe erster Instanz gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nicht den Bezirksgerichten zugewiesen sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 50 JN in einfachen Worten?
§ 50 JN behandelt "Gerichtshöfe erster Instanz." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 1983 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. November 2017
- Fassung seit
- 1. Mai 1983
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 21:49
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)
- BGBl. I Nr. 148/2020 (NR: GP XXVII RV 481 AB 516 S. 69. BR: 10456 AB 10523 S. 917.)
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