Art. 39
Art. 39 Artikel 39
Fassung: 31. Dezember 2010 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 39 JN?
- KernaussageArt. 39 JN behandelt "Artikel 39" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Art. 16, 20, 26, 27, 37 und 38 (Baurechtsgesetz, FMedG, JN, NO, WEG 2002, ZPO) treten,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel 39
Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2010, zu § 8a, RGBl. Nr. 111/1895.)
(1) Art. 16, 20, 26, 27, 37 und 38 (Baurechtsgesetz, FMedG, JN, NO, WEG 2002, ZPO) treten, soweit im Folgenden nichts anderes angeordnet ist, mit 1. Mai 2011 in Kraft.
(Anm.: Abs. 2 bis Abs. 7 betreffen andere Rechtsvorschriften)
(8) Art. 26 Z 1 (§ 8a JN) und Art. 38 Z 12 bis 15, 16 lit. a und 17 bis 20 (§§ 461, 465, 467, 468, 469 Abs. 1, 473a, 517, 520 und 521a ZPO) in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. April 2011 liegt.
(Anm.: Abs. 9 bis 13 betreffen andere Rechtsvorschriften)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 39 JN in einfachen Worten?
Art. 39 JN behandelt "Artikel 39" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 31. Dezember 2010 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. November 2017
- Fassung seit
- 31. Dezember 2010
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 02:36
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)
- BGBl. I Nr. 148/2020 (NR: GP XXVII RV 481 AB 516 S. 69. BR: 10456 AB 10523 S. 917.)
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