§ 61
§ 61 Bestreitung der Zuständigkeit eines Civil-, Handels- oder bergrechtlichen Senates.
Fassung: 1. März 1993 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 61 JN?
- Kernaussage§ 61 JN behandelt "Bestreitung der Zuständigkeit eines Civil-, Handels- oder bergrechtlichen Senates." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Berggerichtsbarkeit wurde u. a. durch Art. II Z 5, 28 und 29 BGBl. Nr. 135/1983...
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Bestreitung der Zuständigkeit eines Civil-, Handels- oder bergrechtlichen Senates.
§. 61.
(1) Wenn in einer vor dem Civilsenate eines Landesgerichtes verhandelten Rechtssache der Antrag auf Verweisung der Rechtssache vor den Handelssenat desselben Gerichtshofes gestellt wird (Einrede der Unzuständigkeit) und das Gericht dem Antrage noch vor Schluss der Verhandlung zur Hauptsache stattgeben zu müssen erachtet, kann es, sofern der Stand der Verhandlung eine solche Maßregel zweckmäßig erscheinen lässt, zugleich mit der Entscheidung über die Unzuständigkeitseinrede den Beschluss fassen, dass sofort an Stelle eines der Senatsmitglieder ein fachmännischer Beisitzer zu treten habe und die Verhandlung vor dem so veränderten Senate gleich durchzuführen sei.
(2) Dasselbe kann vermittels Ersatzes des fachmännischen Beisitzers durch einen richterlichen Beamten geschehen, wenn die Unzuständigkeit des Handelssenates deshalb behauptet wird, weil die Rechtssache zur allgemeinen Gerichtsbarkeit gehört.
(3) Die Entscheidung über die Einrede der Unzuständigkeit ist in diesen Fällen nicht besonders auszufertigen, sondern in die nach Schluss der Verhandlung zur Hauptsache ergehende Entscheidung aufzunehmen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 61 JN in einfachen Worten?
§ 61 JN behandelt "Bestreitung der Zuständigkeit eines Civil-, Handels- oder bergrechtlichen Senates." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. November 2017
- Fassung seit
- 1. März 1993
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 21:49
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)
- BGBl. I Nr. 148/2020 (NR: GP XXVII RV 481 AB 516 S. 69. BR: 10456 AB 10523 S. 917.)
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