§ 344
§ 344 Besondere Verfahrensbestimmungen betreffend die Prüfung des Vorliegens gesetzlicher Voraussetzungen
Fassung: 23. Juli 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 344 GewO 1994?
- Kernaussage§ 344 GewO 1994 beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei der Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 340 Abs. 1 erster Satz und § 345...
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Besondere Verfahrensbestimmungen betreffend die Prüfung des Vorliegens gesetzlicher Voraussetzungen
§ 344. (1) Bei der Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 340 Abs. 1 erster Satz und § 345 Abs. 3 ist zum Nachweis des Nichtvorliegens von im Ausland entstandenen Ausschlussgründen gemäß § 13 ausreichend, wenn der Einschreiter im Anbringen eidesstattlich erklärt, dass für ihn und für alle natürlichen Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, kein Gewerbeausschließungsgrund im Sinne des § 13 vorliegt.
(2) Bei der Erledigung von Anbringen anderer Rechtsträger als natürlicher Personen ist betreffend die Prüfung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen gemäß § 13 von natürlichen Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, die Überprüfung jener natürlicher Personen, die sich unmittelbar aus dem den Einschreiter betreffenden Bestand des Firmenbuchs oder des Zentralen Vereinsregisters ergeben, ausreichend, wenn der Einschreiter im Anbringen eidesstattlich erklärt, dass für ihn und für alle natürlichen Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, kein Gewerbeausschließungsgrund im Sinne des § 13 vorliegt.
(3) Bei der Erledigung von Anbringen natürlicher Personen ist betreffend die Prüfung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen gemäß § 13 Abs. 5 die Überprüfung jener anderen Rechtsträger als natürlicher Personen, zu denen der Einschreiter unmittelbar als Person im betreffenden Bestand des Firmenbuchs oder des Zentralen Vereinsregisters eingetragen ist, ausreichend, wenn der Einschreiter im Anbringen eidesstattlich erklärt, dass für ihn kein Gewerbeausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 5 vorliegt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 344 GewO 1994 in einfachen Worten?
§ 344 GewO 1994 beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. Juli 2024
- Fassung seit
- 23. Juli 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 00:11
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- BGBl. I Nr. 33/2026 (NR: GP XXVIII IA 768/A AB 452 S. 75. BR: AB 11806 S. 990.)
- BGBl. I Nr. 89/2025 (NR: GP XXVIII RV 252 AB 356 S. 55. BR: AB 11727 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 66/2025 (NR: GP XXVIII RV 203 AB 218 S. 44. BR: AB 11711 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 150/2024 (NR: GP XXVIII IA 3/A AB 7 S. 3. BR: AB 11609 S. 972.)
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