§ 365p
§ 365p Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden
Fassung: 22. Juli 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 365p GewO 1994?
- Kernaussage§ 365p GewO 1994 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden umfassen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden
§ 365p. (1) Die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden umfassen:
(2) Der Umfang der in Abs. 1 genannten Sorgfaltspflichten bestimmt sich nach den vom Gewerbetreibenden zu bewertenden Risiken, insbesondere nach dem Zweck der Geschäftsbeziehung, der Höhe der von einem Kunden eingezahlten Vermögenswerte oder dem Umfang der Transaktion sowie Regelmäßigkeit oder Dauer der Geschäftsbeziehung.
(3) Die Angemessenheit der gesetzten Maßnahmen muss entsprechend dem ermittelten Risiko gegenüber der Behörde nachgewiesen werden können.
(4) Für Lebensversicherungen oder andere Versicherungen mit Anlagezweck haben Versicherungsvermittler (§ 365m1 Abs. 2 Z 4) neben den Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und wirtschaftlichen Eigentümern hinsichtlich der Begünstigten dieser Versicherungen die nachstehend genannten Sorgfaltspflichten zu erfüllen, sobald die Begünstigten ermittelt oder bestimmt sind:
(4a) Versicherungsvermittler (§ 365m1 Abs. 2 Z 4) dürfen keine anonymen Konten, anonyme Sparbücher oder anonyme Schließfächer führen. Auf Inhaber und Begünstigte bestehender anonymer Konten, anonymer Sparbücher oder anonymer Schließfächer sind die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anzuwenden.
(5) Werden die Begünstigten von Trusts oder von ähnlichen Rechtsvereinbarungen nach besonderen Merkmalen oder nach Kategorie bestimmt, so hat ein Gewerbetreibender ausreichende Informationen über den Begünstigten einzuholen, um sicherzugehen, dass er zum Zeitpunkt der Auszahlung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem der Begünstigte seine erworbenen Rechte wahrnimmt, in der Lage sein wird, die Identität des Begünstigten festzustellen.
(6) Die Gewerbetreibenden haben die Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 bis Abs. 5 nicht nur in Bezug auf alle neuen Kunden, sondern zu geeigneter Zeit auch in Bezug auf die bestehende Kundschaft auf risikobasierter Grundlage zu erfüllen, oder auch dann, wenn sich bei einem Kunden maßgebliche Umstände ändern oder wenn der Gewerbetreibende rechtlich verpflichtet ist, den Kunden im Laufe des betreffenden Kalenderjahres zu kontaktieren, um etwaige einschlägige Informationen über den oder die wirtschaftlichen Eigentümer zu überprüfen, oder wenn der Verpflichtete gemäß der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG, ABl. Nr. L 64, vom 11.3.2011 S. 1, dazu verpflichtet ist.
(7) Sofern der Gewerbetreibende nicht in der Lage ist, Abs. 1 Z 1 bis 4 nachzukommen, ist er verpflichtet, keine Transaktion über ein Bankkonto abzuwickeln, keine Geschäftsbeziehung zu begründen, keine Transaktion abzuwickeln oder eine Geschäftsbeziehung zu beenden. Weiters hat er die Notwendigkeit einer Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle gemäß § 365t Abs. 1 Z 1 zu prüfen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 365p GewO 1994 in einfachen Worten?
§ 365p GewO 1994 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 22. Juli 2020 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Juli 2020
- Fassung seit
- 22. Juli 2020
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 00:12
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 33/2026 (NR: GP XXVIII IA 768/A AB 452 S. 75. BR: AB 11806 S. 990.)
- BGBl. I Nr. 89/2025 (NR: GP XXVIII RV 252 AB 356 S. 55. BR: AB 11727 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 66/2025 (NR: GP XXVIII RV 203 AB 218 S. 44. BR: AB 11711 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 150/2024 (NR: GP XXVIII IA 3/A AB 7 S. 3. BR: AB 11609 S. 972.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 1
- Landesverwaltungsgericht Vorarlberg2
Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.