§ 375
§ 375 1. Übergangsbestimmungen
Fassung: 1. August 2002 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 375 GewO 1994?
- Kernaussage§ 375 GewO 1994 behandelt "1. Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bis zur Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete durch Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung der...
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1. Übergangsbestimmungen
§ 375. (1) Bis zur Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete durch Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 29/1993 bleiben folgende Rechtsvorschriften im bisherigen Umfang, soweit nicht durch dieses Bundesgesetz eine diesbezügliche Regelung getroffen wird, und zwar als Bundesgesetze, in Geltung:
(2) Durch die Aufrechterhaltung der den Befähigungsnachweis betreffenden Rechtsvorschriften gemäß Abs. 1 bleiben die Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Durchführungsverordnungen unberührt.
(3) Auf Übertretungen der gemäß Abs. 1 aufrechterhaltenen Rechtsvorschriften sind die Bestimmungen des V. Hauptstückes sinngemäß anzuwenden.
(4) Bis zu einer entsprechenden Neuregelung im Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 und im Güterbeförderungsgesetz 1995 gelten die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002, weiter.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 375 GewO 1994 in einfachen Worten?
§ 375 GewO 1994 behandelt "1. Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. September 2023
- Fassung seit
- 1. August 2002
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 15:31
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 33/2026 (NR: GP XXVIII IA 768/A AB 452 S. 75. BR: AB 11806 S. 990.)
- BGBl. I Nr. 89/2025 (NR: GP XXVIII RV 252 AB 356 S. 55. BR: AB 11727 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 66/2025 (NR: GP XXVIII RV 203 AB 218 S. 44. BR: AB 11711 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 150/2024 (NR: GP XXVIII IA 3/A AB 7 S. 3. BR: AB 11609 S. 972.)
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