Bundesgesetze

Gewerbeordnung 1994

Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994

GewO 1994BundesgesetzFassung seit 1. September 2012RIS-Stand 19. Mai 2026

RIS-Gesetzesnummer 10007517 · BGBl. Nr. 194/1994 · 50/01 Gewerbeordnung · Original im RIS öffnen

§ 146

§ 146 Überprüfung

Fassung: 1. September 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 146 GewO 1994?

  • Kernaussage§ 146 GewO 1994 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Soweit sicherheitspolizeiliche Belange berührt werden, ist im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Überprüfung

§ 146. (1) Soweit sicherheitspolizeiliche Belange berührt werden, ist im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion den Überprüfungen gemäß § 338 beizuziehen.

(2) Gewerbetreibende, die Waffenbücher zu führen haben (§ 144 Abs. 1), sind verpflichtet, über die Auskunftspflicht des § 338 hinaus während der Geschäftsstunden auch den Sicherheitsbehörden

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 146 GewO 1994 in einfachen Worten?

§ 146 GewO 1994 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2012 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. Januar 2016
Fassung seit
1. September 2012
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 15:31
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 33/2026 (NR: GP XXVIII IA 768/A AB 452 S. 75. BR: AB 11806 S. 990.)
  • BGBl. I Nr. 89/2025 (NR: GP XXVIII RV 252 AB 356 S. 55. BR: AB 11727 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 66/2025 (NR: GP XXVIII RV 203 AB 218 S. 44. BR: AB 11711 S. 982.)
  • BGBl. I Nr. 150/2024 (NR: GP XXVIII IA 3/A AB 7 S. 3. BR: AB 11609 S. 972.)

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