Art. 3
Art. 3 Artikel III
Fassung: 1. Juli 1997 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 3 GewO 1994?
- KernaussageArt. 3 GewO 1994 behandelt "Artikel III" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: (Anm.: aus BGBl. I Nr. 63/1997, zu den §§ 77, 79, 81, 82a, 83, 353, 356,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel III
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 63/1997, zu den §§ 77, 79, 81, 82a, 83, 353, 356, 356b, 356c, 359b und 360, BGBl. Nr. 194/1994)
(1) Art. I Z 18.4 (§ 359b Abs. 4) tritt gleichzeitig mit der gemäß Art. I Z 18.4 (§ 359b Abs. 7) zu erlassenden Verordnung in Kraft.
(2) Art. I Z 4 (§ 77 Abs. 5 bis 8), Art. I Z 6 (§ 79 Abs. 1 erster Satz hinsichtlich der Vorschreibung von Auflagen zur Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen der Anlage), Art. I Z 10 (§ 81 Abs. 2 Z 9 und Abs. 3), Art. I Z 10a (§ 82a Abs. 4), Art. I Z 14.2 (§ 353 Z 2 lit. b), Art. I Z 14.3 (§ 353 Z 3), Art. I Z 15 (§ 356 Abs. 1 vorletzter Satz letzter Teilsatz und letzter Satz), Art. I Z 16 (§ 356b und § 356c), Art. I Z 18 (§ 359b Abs. 1, 4, 5 und 6), Art. I Z 18a (§ 360 Abs. 1 zweiter Satz) und Art. I Z 18b (§ 360 Abs. 3 erster Satz) sind auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. I noch nicht abgeschlossene Verfahren betreffend Betriebsanlagen nicht anzuwenden.
(3) Für Auflassungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. I erfolgt sind, gilt nicht Art. I Z 12 (§ 83), sondern § 83 GewO 1994 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Art. I.
(4) Eine Verordnung gemäß Art. I Z 18 (§ 359b Abs. 7) ist auf Betriebsanlagen, für die das vereinfachte Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung noch nicht abgeschlossen ist, nicht anzuwenden.
(5) Mit der Vollziehung des Art. I ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.
(6) Mit der Vollziehung des Art. II ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales betraut.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 3 GewO 1994 in einfachen Worten?
Art. 3 GewO 1994 behandelt "Artikel III" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1997 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. Januar 2016
- Fassung seit
- 1. Juli 1997
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 00:12
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 33/2026 (NR: GP XXVIII IA 768/A AB 452 S. 75. BR: AB 11806 S. 990.)
- BGBl. I Nr. 89/2025 (NR: GP XXVIII RV 252 AB 356 S. 55. BR: AB 11727 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 66/2025 (NR: GP XXVIII RV 203 AB 218 S. 44. BR: AB 11711 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 150/2024 (NR: GP XXVIII IA 3/A AB 7 S. 3. BR: AB 11609 S. 972.)
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