§ 85
§ 85 9. Endigung und Ruhen der Gewerbeberechtigungen
Fassung: 14. September 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 85 GewO 1994?
- Kernaussage§ 85 GewO 1994 behandelt "9. Endigung und Ruhen der Gewerbeberechtigungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Gewerbeberechtigung endigt
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
9. Endigung und Ruhen der Gewerbeberechtigungen
§ 85. Die Gewerbeberechtigung endigt:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 85 GewO 1994 in einfachen Worten?
§ 85 GewO 1994 behandelt "9. Endigung und Ruhen der Gewerbeberechtigungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 14. September 2012 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. Januar 2016
- Fassung seit
- 14. September 2012
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 15:31
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 33/2026 (NR: GP XXVIII IA 768/A AB 452 S. 75. BR: AB 11806 S. 990.)
- BGBl. I Nr. 89/2025 (NR: GP XXVIII RV 252 AB 356 S. 55. BR: AB 11727 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 66/2025 (NR: GP XXVIII RV 203 AB 218 S. 44. BR: AB 11711 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 150/2024 (NR: GP XXVIII IA 3/A AB 7 S. 3. BR: AB 11609 S. 972.)
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Verweise
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