Bundesgesetze

Gewerbeordnung 1994

Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994

GewO 1994BundesgesetzFassung seit 19. März 1994RIS-Stand 19. Mai 2026

RIS-Gesetzesnummer 10007517 · BGBl. Nr. 194/1994 · 50/01 Gewerbeordnung · Original im RIS öffnen

§ 54

§ 54 f) Sammeln und Entgegennahme von Bestellungen

Fassung: 19. März 1994 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 54 GewO 1994?

  • Kernaussage§ 54 GewO 1994 behandelt "f) Sammeln und Entgegennahme von Bestellungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Gewerbetreibenden dürfen selbst oder durch ihre bevollmächtigten Arbeitnehmer Personen überall aufsuchen, um Bestellungen auf Dienstleistungen,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

f) Sammeln und Entgegennahme von Bestellungen

Sammeln und Entgegennahme von Bestellungen auf Dienstleistungen

§ 54. (1) Die Gewerbetreibenden dürfen selbst oder durch ihre bevollmächtigten Arbeitnehmer Personen überall aufsuchen, um Bestellungen auf Dienstleistungen, die Gegenstand ihres Gewerbes sind, zu sammeln, sofern nicht in sonstigen Rechtsvorschriften anderes bestimmt ist. Jedenfalls verboten ist das Aufsuchen von Privatpersonen (§ 57 Abs. 1), wenn hiebei in irgendeiner Form der Eindruck erweckt wird, daß das für die bestellten Dienstleistungen geforderte Entgelt zumindest zum Teil gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zugute kommt.

(2) Wenn es wegen der besonderen Gefahr einer Irreführung oder Benachteiligung der Bevölkerung erforderlich ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Verordnung die Dienstleistungen zu bezeichnen, hinsichtlich derer das Aufsuchen von Privatpersonen (§ 57 Abs. 1) und die Entgegennahme von Bestellungen bei Privatpersonen (§ 57 Abs. 1) außerhalb der Betriebsstätte oder der Wohnung des Gewerbetreibenden jedenfalls verboten ist.

(3) Werden Bestellungen auf Dienstleistungen entgegen einer Verordnung gemäß Abs. 2 aufgesucht oder entgegengenommen, so hat der Besteller das Recht, innerhalb einer Woche nach Abschluß des Vertrages zurückzutreten. Der Rücktritt ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit schriftlich zu erklären. Es genügt, wenn die schriftliche Erklärung des Rücktrittes binnen des genannten Zeitraumes abgesendet wird.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuUnterricht, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 53a

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 54 GewO 1994 in einfachen Worten?

§ 54 GewO 1994 behandelt "f) Sammeln und Entgegennahme von Bestellungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. Januar 2016
Fassung seit
19. März 1994
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 00:11
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 33/2026 (NR: GP XXVIII IA 768/A AB 452 S. 75. BR: AB 11806 S. 990.)
  • BGBl. I Nr. 89/2025 (NR: GP XXVIII RV 252 AB 356 S. 55. BR: AB 11727 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 66/2025 (NR: GP XXVIII RV 203 AB 218 S. 44. BR: AB 11711 S. 982.)
  • BGBl. I Nr. 150/2024 (NR: GP XXVIII IA 3/A AB 7 S. 3. BR: AB 11609 S. 972.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise