Bundesgesetze

Gewerbeordnung 1994

Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994

GewO 1994BundesgesetzFassung seit 12. Juli 2013RIS-Stand 19. Mai 2026

RIS-Gesetzesnummer 10007517 · BGBl. Nr. 194/1994 · 50/01 Gewerbeordnung · Original im RIS öffnen

Anl. 3

Anl. 3 IPPC-Anlagen

Fassung: 12. Juli 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 3 GewO 1994?

  • KernaussageAnl. 3 GewO 1994 behandelt "IPPC-Anlagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür diese Tätigkeit ein Kapazitätsschwellenwert von.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Anlagen zur Verbrennung von Brennstoffen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

IPPC-Anlagen

Anlagenart

Schwellenwerte

1.

Energiewirtschaft

1.1

Anlagen zur Verbrennung von Brennstoffen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens

50 MW

1.2

Mineralöl- und Gasraffinerien

0

1.3

Anlagen zur Trockendestillation von Kohle (Kokereien)

0

1.4a

Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle

0

1.4b

Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von anderen Brennstoffen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens

20 MW

2.

Herstellung und Verarbeitung von Metallen

2.1

Anlagen zum Rösten oder Sintern von Erzen einschließlich sulfidischer Erze

0

2.2

Anlagen zur Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen mit einer Schmelzkapazität von mehr als

2,5 t/h

2.3a

Anlagen zum Warmwalzen mit einer Verarbeitungskapazität an Rohstahl von mehr als

20 t/h

2.3b

Anlagen zum Schmieden von Eisenmetallen

mit Hämmern mit einer Schlagenergie je Hammer von mehr als 50 kJ und einer Wärmeleistung von über 20 MW

2.3c

Anlagen zum Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten auf Metalloberflächen mit einer Verarbeitungskapazität

an Rohstahl von mehr als 2 t/h

2.4

Eisenmetallgießereien mit einer Produktionskapazität von mehr als

20 t/d

2.5a

Anlagen zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren

0

2.5b1

Nichteisenmetallgießereien mit einer Schmelzkapazität von mehr als

4 t/d an Blei und Kadmium oder von 20 t/d an sonstigen Metallen

2.5b2

Anlagen zum Schmelzen von Nichteisenmetallen einschließlich Legierungen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination) mit einer Schmelzkapazität von mehr als

4 t/d an Blei und Kadmium oder von 20 t/d an sonstigen Metallen

2.6

Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren

mit einem Volumen der Wirkbäder von mehr als 30 m³

3.

Mineralverarbeitende Industrie

3.1a

Anlagen zur Herstellung von Zementklinker mit einer Produktionskapazität von mehr als

500 t/d bei Drehrohröfen oder 50 t/d bei anderen Öfen

3.1b

Anlagen zum Herstellen von Kalk in Öfen mit einer Produktionskapazität von mehr als

50 t/d

3.1c

Anlagen zum Herstellen von Magnesiumoxid in Öfen mit einer Produktionskapazität von mehr als

50 t/d

3.2

Anlagen zur Gewinnung, Be- und Verarbeitung von Asbest und Asbesterzeugnissen

0

3.3

Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von mehr als

20 t/d

3.4

Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von mehr als

20 t/d

3.5

Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan mit einer Produktionskapazität von mehr als

75 t/d und einer Ofenkapazität von über 4 m³ und einer Besatzdichte von mehr als 300 kg/m³ pro Ofen

4.

Chemische Industrie

4.1a

Anlagen zur Herstellung von organischen Chemikalien durch chemische oder biologische Umwandlung, insbesondere

in verfahrenstechnischen Anlagen1

4.1b

Anlagen zur Herstellung von organischen Feinchemikalien durch chemische oder biologische Umwandlung, insbesondere

in verfahrenstechnischen Anlagen

4.1c

Anlagen zur Herstellung von Polymeren (Kunststoffen, Kunstharzen, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis) oder zur Herstellung von synthetischen Kautschuken

in verfahrenstechnischen Anlagen

4.1d

Anlagen zur Herstellung von Biotreibstoffen durch chemische oder biologische Umwandlung

in verfahrenstechnischen Anlagen

4.2a

Anlagen zur Herstellung von anorganischen Chemikalien durch chemische oder biologische Umwandlung, insbesondere

in verfahrenstechnischen Anlagen

4.2b

Anlagen zur Herstellung von anorganischen Feinchemikalien durch chemische oder biologische Umwandlung, insbesondere zur Herstellung von Kalziumkarbid, Silizium, Siliziumkarbid oder Pigmenten

in verfahrenstechnischen Anlagen

4.3

Anlagen zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrnährstoffdünger) durch chemische oder biologische Umwandlung

in verfahrenstechnischen Anlagen

4.4

Anlagen zur Herstellung von Pflanzenschutzmitteln oder Bioziden durch chemische oder biologische Umwandlung

in verfahrenstechnischen Anlagen

4.5

Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln, einschließlich Zwischenerzeugnissen, durch chemische oder biologische Umwandlung

in verfahrenstechnischen Anlagen

4.6

Anlagen zur Herstellung von Explosivstoffen

in verfahrenstechnischen Anlagen

5.

Abfallbehandlung

5.1

Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von über

Im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten:

10 t/d

5.2

Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Verbrennungsanlagen oder in Mitverbrennungsanlagen

a)für die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über

b)für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über

3 t/h

10 t/d

5.3a

Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über

im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30.05.1991 S. 40, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1 fallen:

50 t/d

5.3b

Anlagen zur Verwertung – oder eine Kombination aus Verwertung und Beseitigung – von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von über

im Rahmen einer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der unter die Richtlinie 91/271/EWG fallenden Tätigkeiten:

Besteht die einzige Abfallbehandlungstätigkeit in der anaeroben Vergärung, so gilt für diese Tätigkeit ein Kapazitätsschwellenwert von

75 t/d

100 t/d

5.4

Deponien gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002, mit Ausnahme von Bodenaushub- und Inertabfalldeponien, mit einer Aufnahmekapazität an Abfall von über

10 t/d

oder einer Gesamtkapazität von über 25 000 t

5.5

Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen, die nicht unter Z 5.4 fallen, bis zur Durchführung einer der in den Z 5.1, 5.2, 5.4 und 5.6 aufgeführten Tätigkeiten mit einer Gesamtkapazität von über

mit Ausnahme der zeitweiligen Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände, auf dem die Abfälle erzeugt worden sind

50 t

5.6

Anlagen zur unterirdischen Lagerung gefährlicher Abfälle mit einer Gesamtkapazität von über

50 t

6.

Sonstige Industriezweige

6.1a

Anlagen zur Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen

0

6.1b

Anlagen zur Herstellung von Papier, Pappe oder Karton mit einer Produktionskapazität von mehr als

20 t/d

6.1c

Anlagen zur Herstellung von Platten auf Holzbasis, und zwar Grobspanplatten (OSB-Platten), Spanplatten oder Faserplatten, mit einer Produktionskapazität von mehr als

600 m³/d

6.2

Anlagen zur Vorbehandlung, wie Bleichen, Waschen, Mercerisieren, oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als

10 t/d

6.3

Anlagen zum Gerben von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als

12 t/d

Fertigerzeugnissen

6.4a

Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von mehr als

50 t/d

6.4b12

75 t/d

75 t/d

75 t/d

75 t/d

75 t/d

75 t/d

6.4b22

300 t/d3

300 t/d3

300 t/d3

300 t/d3

300 t/d3

300 t/d3

300 t/d3

300 t/d3

3 000 hl/d3

300 t/d3

300 t/d3

300 t/d3

6.4b32

Anlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen einschließlich Tierfutter, wie in Z 6.4b1 bzw. 6.4b2 beschrieben, aus tierischen und pflanzlichen Rohstoffen, sowohl in Form von Mischerzeugnissen als auch in ungemischten Erzeugnissen, wobei „A“ den gewichtsprozentualen Anteil der tierischen Stoffe an der Produktionskapazität an Fertigerzeugnissen darstellt, mit einer Produktionskapazität an Fertigerzeugnissen von mehr als

75 t/d, wenn A 10 oder mehr beträgt, oder

[300 – (22,5·A)] t/d

in allen anderen Fällen

6.4c

Anlagen zur ausschließlichen Behandlung und Verarbeitung von Milch mit einer eingehenden Milchmenge (Jahresdurchschnitt) von mehr als

200 t/d

6.5

Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als

10 t/d

6.6

Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln4, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität an organischen Lösungsmitteln von mehr als

150 kg/h oder

200 t/a

6.7

Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren, zum Beispiel für Elektroden, Stromabnehmer oder Apparateteile

0

6.8

Abscheidung von CO2-Strömen aus unter die Richtlinie 2010/75/EU fallenden Anlagen für die Zwecke der geologischen Speicherung gemäß der Richtlinie 2009/31/EG

0

6.9

Anlagen zur Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien, sofern sie nicht ausschließlich der Bläueschutzbehandlung dient, mit einer Produktionskapazität von mehr als

75 m³/d

6.10

Anlagen zur eigenständig betriebenen Behandlung von Abwasser, das von einer IPPC-Anlage eingeleitet wird, so ferne es nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG fällt

0

___________________________

1 Ausgenommen Anlagen zur ausschließlichen Formulierung oder Mischung der Stoffe; gilt für alle Anlagen der Gruppe 4.

2 Die Tätigkeiten dieser Kategorie umfassen die Behandlung und Verarbeitung der Rohstoffe, unabhängig davon, ob sie zuvor verarbeitet wurden oder nicht, mit alleiniger Ausnahme der Tätigkeit des Verpackens. Die Verpackung ist im Endgewicht des Fertigerzeugnisses nicht zu berücksichtigen.

3 Sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, gilt ein Schwellenwert von 600 t/d.

4 Organische Lösungsmittel: flüchtige organische Verbindungen, die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von mindestens 0,01 Kilopascal haben.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 3 GewO 1994 in einfachen Worten?

Anl. 3 GewO 1994 behandelt "IPPC-Anlagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist Anl. 3 GewO 1994 relevant?

Für diese Tätigkeit ein Kapazitätsschwellenwert von.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 12. Juli 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. Januar 2016
Fassung seit
12. Juli 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 00:12
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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 33/2026 (NR: GP XXVIII IA 768/A AB 452 S. 75. BR: AB 11806 S. 990.)
  • BGBl. I Nr. 89/2025 (NR: GP XXVIII RV 252 AB 356 S. 55. BR: AB 11727 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 66/2025 (NR: GP XXVIII RV 203 AB 218 S. 44. BR: AB 11711 S. 982.)
  • BGBl. I Nr. 150/2024 (NR: GP XXVIII IA 3/A AB 7 S. 3. BR: AB 11609 S. 972.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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