Anl. 3
Anl. 3 IPPC-Anlagen
Fassung: 12. Juli 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Anl. 3 GewO 1994?
- KernaussageAnl. 3 GewO 1994 behandelt "IPPC-Anlagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür diese Tätigkeit ein Kapazitätsschwellenwert von.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Anlagen zur Verbrennung von Brennstoffen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
IPPC-Anlagen
Anlagenart
1.
Energiewirtschaft
1.1
Anlagen zur Verbrennung von Brennstoffen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens
50 MW
1.2
Mineralöl- und Gasraffinerien
0
1.3
Anlagen zur Trockendestillation von Kohle (Kokereien)
0
1.4a
Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle
0
1.4b
Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von anderen Brennstoffen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens
20 MW
2.
Herstellung und Verarbeitung von Metallen
2.1
Anlagen zum Rösten oder Sintern von Erzen einschließlich sulfidischer Erze
0
2.2
Anlagen zur Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen mit einer Schmelzkapazität von mehr als
2,5 t/h
2.3a
Anlagen zum Warmwalzen mit einer Verarbeitungskapazität an Rohstahl von mehr als
20 t/h
2.3b
Anlagen zum Schmieden von Eisenmetallen
mit Hämmern mit einer Schlagenergie je Hammer von mehr als 50 kJ und einer Wärmeleistung von über 20 MW
2.3c
Anlagen zum Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten auf Metalloberflächen mit einer Verarbeitungskapazität
an Rohstahl von mehr als 2 t/h
2.4
Eisenmetallgießereien mit einer Produktionskapazität von mehr als
20 t/d
2.5a
Anlagen zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren
0
2.5b1
Nichteisenmetallgießereien mit einer Schmelzkapazität von mehr als
4 t/d an Blei und Kadmium oder von 20 t/d an sonstigen Metallen
2.5b2
Anlagen zum Schmelzen von Nichteisenmetallen einschließlich Legierungen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination) mit einer Schmelzkapazität von mehr als
4 t/d an Blei und Kadmium oder von 20 t/d an sonstigen Metallen
2.6
Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren
mit einem Volumen der Wirkbäder von mehr als 30 m³
3.
Mineralverarbeitende Industrie
3.1a
Anlagen zur Herstellung von Zementklinker mit einer Produktionskapazität von mehr als
500 t/d bei Drehrohröfen oder 50 t/d bei anderen Öfen
3.1b
Anlagen zum Herstellen von Kalk in Öfen mit einer Produktionskapazität von mehr als
50 t/d
3.1c
Anlagen zum Herstellen von Magnesiumoxid in Öfen mit einer Produktionskapazität von mehr als
50 t/d
3.2
Anlagen zur Gewinnung, Be- und Verarbeitung von Asbest und Asbesterzeugnissen
0
3.3
Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von mehr als
20 t/d
3.4
Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von mehr als
20 t/d
3.5
Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan mit einer Produktionskapazität von mehr als
75 t/d und einer Ofenkapazität von über 4 m³ und einer Besatzdichte von mehr als 300 kg/m³ pro Ofen
4.
Chemische Industrie
4.1a
Anlagen zur Herstellung von organischen Chemikalien durch chemische oder biologische Umwandlung, insbesondere
in verfahrenstechnischen Anlagen1
4.1b
Anlagen zur Herstellung von organischen Feinchemikalien durch chemische oder biologische Umwandlung, insbesondere
in verfahrenstechnischen Anlagen
4.1c
Anlagen zur Herstellung von Polymeren (Kunststoffen, Kunstharzen, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis) oder zur Herstellung von synthetischen Kautschuken
in verfahrenstechnischen Anlagen
4.1d
Anlagen zur Herstellung von Biotreibstoffen durch chemische oder biologische Umwandlung
in verfahrenstechnischen Anlagen
4.2a
Anlagen zur Herstellung von anorganischen Chemikalien durch chemische oder biologische Umwandlung, insbesondere
in verfahrenstechnischen Anlagen
4.2b
Anlagen zur Herstellung von anorganischen Feinchemikalien durch chemische oder biologische Umwandlung, insbesondere zur Herstellung von Kalziumkarbid, Silizium, Siliziumkarbid oder Pigmenten
in verfahrenstechnischen Anlagen
4.3
Anlagen zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrnährstoffdünger) durch chemische oder biologische Umwandlung
in verfahrenstechnischen Anlagen
4.4
Anlagen zur Herstellung von Pflanzenschutzmitteln oder Bioziden durch chemische oder biologische Umwandlung
in verfahrenstechnischen Anlagen
4.5
Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln, einschließlich Zwischenerzeugnissen, durch chemische oder biologische Umwandlung
in verfahrenstechnischen Anlagen
4.6
Anlagen zur Herstellung von Explosivstoffen
in verfahrenstechnischen Anlagen
5.
Abfallbehandlung
5.1
Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von über
Im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten:
10 t/d
5.2
Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Verbrennungsanlagen oder in Mitverbrennungsanlagen
a)für die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über
b)für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über
3 t/h
10 t/d
5.3a
Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über
im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30.05.1991 S. 40, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1 fallen:
50 t/d
5.3b
Anlagen zur Verwertung – oder eine Kombination aus Verwertung und Beseitigung – von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von über
im Rahmen einer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der unter die Richtlinie 91/271/EWG fallenden Tätigkeiten:
Besteht die einzige Abfallbehandlungstätigkeit in der anaeroben Vergärung, so gilt für diese Tätigkeit ein Kapazitätsschwellenwert von
75 t/d
100 t/d
5.4
Deponien gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002, mit Ausnahme von Bodenaushub- und Inertabfalldeponien, mit einer Aufnahmekapazität an Abfall von über
10 t/d
oder einer Gesamtkapazität von über 25 000 t
5.5
Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen, die nicht unter Z 5.4 fallen, bis zur Durchführung einer der in den Z 5.1, 5.2, 5.4 und 5.6 aufgeführten Tätigkeiten mit einer Gesamtkapazität von über
mit Ausnahme der zeitweiligen Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände, auf dem die Abfälle erzeugt worden sind
50 t
5.6
Anlagen zur unterirdischen Lagerung gefährlicher Abfälle mit einer Gesamtkapazität von über
50 t
6.
Sonstige Industriezweige
6.1a
Anlagen zur Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen
0
6.1b
Anlagen zur Herstellung von Papier, Pappe oder Karton mit einer Produktionskapazität von mehr als
20 t/d
6.1c
Anlagen zur Herstellung von Platten auf Holzbasis, und zwar Grobspanplatten (OSB-Platten), Spanplatten oder Faserplatten, mit einer Produktionskapazität von mehr als
600 m³/d
6.2
Anlagen zur Vorbehandlung, wie Bleichen, Waschen, Mercerisieren, oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als
10 t/d
6.3
Anlagen zum Gerben von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als
12 t/d
Fertigerzeugnissen
6.4a
Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von mehr als
50 t/d
6.4b12
75 t/d
75 t/d
75 t/d
75 t/d
75 t/d
75 t/d
6.4b22
300 t/d3
300 t/d3
300 t/d3
300 t/d3
300 t/d3
300 t/d3
300 t/d3
300 t/d3
3 000 hl/d3
300 t/d3
300 t/d3
300 t/d3
6.4b32
Anlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen einschließlich Tierfutter, wie in Z 6.4b1 bzw. 6.4b2 beschrieben, aus tierischen und pflanzlichen Rohstoffen, sowohl in Form von Mischerzeugnissen als auch in ungemischten Erzeugnissen, wobei „A“ den gewichtsprozentualen Anteil der tierischen Stoffe an der Produktionskapazität an Fertigerzeugnissen darstellt, mit einer Produktionskapazität an Fertigerzeugnissen von mehr als
75 t/d, wenn A 10 oder mehr beträgt, oder
[300 – (22,5·A)] t/d
in allen anderen Fällen
6.4c
Anlagen zur ausschließlichen Behandlung und Verarbeitung von Milch mit einer eingehenden Milchmenge (Jahresdurchschnitt) von mehr als
200 t/d
6.5
Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als
10 t/d
6.6
Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln4, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität an organischen Lösungsmitteln von mehr als
150 kg/h oder
200 t/a
6.7
Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren, zum Beispiel für Elektroden, Stromabnehmer oder Apparateteile
0
6.8
Abscheidung von CO2-Strömen aus unter die Richtlinie 2010/75/EU fallenden Anlagen für die Zwecke der geologischen Speicherung gemäß der Richtlinie 2009/31/EG
0
6.9
Anlagen zur Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien, sofern sie nicht ausschließlich der Bläueschutzbehandlung dient, mit einer Produktionskapazität von mehr als
75 m³/d
6.10
Anlagen zur eigenständig betriebenen Behandlung von Abwasser, das von einer IPPC-Anlage eingeleitet wird, so ferne es nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG fällt
0
___________________________
1 Ausgenommen Anlagen zur ausschließlichen Formulierung oder Mischung der Stoffe; gilt für alle Anlagen der Gruppe 4.
2 Die Tätigkeiten dieser Kategorie umfassen die Behandlung und Verarbeitung der Rohstoffe, unabhängig davon, ob sie zuvor verarbeitet wurden oder nicht, mit alleiniger Ausnahme der Tätigkeit des Verpackens. Die Verpackung ist im Endgewicht des Fertigerzeugnisses nicht zu berücksichtigen.
3 Sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, gilt ein Schwellenwert von 600 t/d.
4 Organische Lösungsmittel: flüchtige organische Verbindungen, die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von mindestens 0,01 Kilopascal haben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 3 GewO 1994 in einfachen Worten?
Anl. 3 GewO 1994 behandelt "IPPC-Anlagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist Anl. 3 GewO 1994 relevant?
Für diese Tätigkeit ein Kapazitätsschwellenwert von.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 12. Juli 2013 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. Januar 2016
- Fassung seit
- 12. Juli 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 00:12
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- BGBl. I Nr. 33/2026 (NR: GP XXVIII IA 768/A AB 452 S. 75. BR: AB 11806 S. 990.)
- BGBl. I Nr. 89/2025 (NR: GP XXVIII RV 252 AB 356 S. 55. BR: AB 11727 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 66/2025 (NR: GP XXVIII RV 203 AB 218 S. 44. BR: AB 11711 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 150/2024 (NR: GP XXVIII IA 3/A AB 7 S. 3. BR: AB 11609 S. 972.)
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