§ 107
§ 107 Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln und Handel mit pyrotechnischen Artikeln (Pyrotechnikunternehmen)
Fassung: 1. September 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 107 GewO 1994?
- Kernaussage§ 107 GewO 1994 behandelt "Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln und Handel mit pyrotechnischen Artikeln (Pyrotechnikunternehmen)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Pyrotechnikunternehmen (§ 94 Z 18) bedarf es für die Erzeugung...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln und Handel mit pyrotechnischen Artikeln (Pyrotechnikunternehmen)
§ 107. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Pyrotechnikunternehmen (§ 94 Z 18) bedarf es für die Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln und den Handel mit pyrotechnischen Artikeln.
(2) Keiner Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Pyrotechnikunternehmen bedarf es für den Handel mit pyrotechnischen Scherzartikeln, die bei widmungsgemäßer Verwendung keinen Schaden anzurichten geeignet sind (harmlose pyrotechnische Scherzartikel).
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung jene pyrotechnischen Scherzartikel zu bezeichnen, auf die wegen ihrer Beschaffenheit insbesondere im Hinblick auf die in ihren Sätzen enthaltene Energie die im Abs. 2 angeführten Umstände zutreffen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2009)
(5) Die Erteilung einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Pyrotechnikunternehmen erfordert zusätzlich zur Überprüfung der Zuverlässigkeit (§ 95), dass die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet. Im Anmeldungsverfahren (§ 339) ist die örtlich zuständige Landespolizeidirektion zur Frage des Vorliegens der im ersten Satz genannten Voraussetzungen zu hören.
(6) Hat der Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Pyrotechnikunternehmen Anzeigen über die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte oder die Verlegung des Betriebes in einen anderen Standort oder die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort erstattet, so hat die Behörde dies mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen oder bei Nichtzutreffen der Voraussetzungen gemäß Abs. 5 die Gewerbeausübung im neuen Standort zu untersagen. Der Gewerbetreibende darf mit der Ausübung des Gewerbes im neuen Standort mit Rechtskraft des Bescheides, der die Anzeige zur Kenntnis nimmt, beginnen. Im Anzeigeverfahren ist Abs. 5 anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 107 GewO 1994 in einfachen Worten?
§ 107 GewO 1994 behandelt "Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln und Handel mit pyrotechnischen Artikeln (Pyrotechnikunternehmen)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2012 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. Januar 2016
- Fassung seit
- 1. September 2012
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 17:53
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 33/2026 (NR: GP XXVIII IA 768/A AB 452 S. 75. BR: AB 11806 S. 990.)
- BGBl. I Nr. 89/2025 (NR: GP XXVIII RV 252 AB 356 S. 55. BR: AB 11727 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 66/2025 (NR: GP XXVIII RV 203 AB 218 S. 44. BR: AB 11711 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 150/2024 (NR: GP XXVIII IA 3/A AB 7 S. 3. BR: AB 11609 S. 972.)
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