§ 95
§ 95 Überprüfung der Zuverlässigkeit
Fassung: 1. Januar 2007 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 95 GewO 1994?
- Kernaussage§ 95 GewO 1994 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei den im § 94 Z 5, 10, 16, 18, 25, 32, 36, 56, 62, 65,...
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Überprüfung der Zuverlässigkeit
§ 95. (1) Bei den im § 94 Z 5, 10, 16, 18, 25, 32, 36, 56, 62, 65, 75, 80 und 82 angeführten Gewerben ist von der Behörde zu überprüfen, ob der Bewerber oder, falls sich eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft um die Gewerbeberechtigung bewirbt, die im § 13 Abs. 7 genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit (§ 87 Abs. 1 Z 3) besitzen. Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 340 beginnen.
(2) Bei den im Abs. 1 angeführten Gewerben ist die Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn die im § 39 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 95 GewO 1994 in einfachen Worten?
§ 95 GewO 1994 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2007 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. September 2023
- Fassung seit
- 1. Januar 2007
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 00:11
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- BGBl. I Nr. 33/2026 (NR: GP XXVIII IA 768/A AB 452 S. 75. BR: AB 11806 S. 990.)
- BGBl. I Nr. 89/2025 (NR: GP XXVIII RV 252 AB 356 S. 55. BR: AB 11727 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 66/2025 (NR: GP XXVIII RV 203 AB 218 S. 44. BR: AB 11711 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 150/2024 (NR: GP XXVIII IA 3/A AB 7 S. 3. BR: AB 11609 S. 972.)
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 25
- Welche Verfahrensfragen, Fristen oder Rechtsmittel spielen eine Rolle? 1
- Landesverwaltungsgericht Niederösterreich14
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH)12
- Landesverwaltungsgericht Wien6
- Landesverwaltungsgericht Steiermark5
Bei 44 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.
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