§ 4
§ 4 . Vorprüfungsverfahren
Fassung: 1. März 1968 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken?
- Kernaussage§ 4 Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Behörde ist zu ermächtigen, bei Vorliegen eines Ansuchens um eine Bewilligung gemäß § 5 oder...
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§ 4. Vorprüfungsverfahren
(1) Die Behörde ist zu ermächtigen, bei Vorliegen eines Ansuchens um eine Bewilligung gemäß § 5 oder gemäß § 6 über Antrag oder von Amts wegen ein Vorprüfungsverfahren anzuordnen, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses nach § 7 Abs. 1 zu befürchten ist.
(2) Hiebei ist vorzusehen, daß sämtliche Behörden und öffentlich-rechtliche Körperschaften, welche die durch die geplante elektrische Leitungsanlage berührten öffentlichen Interessen (§ 7 Abs. 1) vertreten, gehört werden und festgestellt wird, ob und unter welchen Bedingungen die geplante elektrische Leitungsanlage den berührten öffentlichen Interessen nicht widerspricht.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken in einfachen Worten?
§ 4 Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. März 1968 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. August 2021
- Fassung seit
- 1. März 1968
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 150/2021 (NR: GP XXVII RV 733 AB 982 S. 115. BR: 10690 AB 10724 S. 929.)
- BGBl. I Nr. 112/2003 (NR: GP XXII RV 225 AB 269 S. 38. BR: AB 6896 S. 703.)
- BGBl. I Nr. 144/1998 (NR: GP XX AB 1306 S. 133. BR: AB 5733 S. 643.)
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