Bundesgesetze

Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken

Bundesgesetz vom 6. Feber 1968 über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken

BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2005RIS-Stand 23. August 2021

RIS-Gesetzesnummer 10006275 · BGBl. Nr. 71/1968 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

§ 12

§ 12 . Durchführung von Enteignungen

Fassung: 1. Januar 2005 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 12 Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken?

  • Kernaussage§ 12 Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken behandelt ". Durchführung von Enteignungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Durchführung der Enteignung und die behördliche Ermittlung der Entschädigung ist die sinngemäße Anwendung der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 12. Durchführung von Enteignungen

(1) Für die Durchführung der Enteignung und die behördliche Ermittlung der Entschädigung ist die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, mit nachstehenden Abweichungen vorzusehen:

(2) Die Einleitung und die Einstellung eines Enteignungsverfahrens, das sich auf verbücherte Liegenschaften oder verbücherte Rechte bezieht, sind durch die Behörde dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuAufnahme, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken in einfachen Worten?

§ 12 Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken behandelt ". Durchführung von Enteignungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2005 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. August 2021
Fassung seit
1. Januar 2005
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 00:50
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 150/2021 (NR: GP XXVII RV 733 AB 982 S. 115. BR: 10690 AB 10724 S. 929.)
  • BGBl. I Nr. 112/2003 (NR: GP XXII RV 225 AB 269 S. 38. BR: AB 6896 S. 703.)
  • BGBl. I Nr. 144/1998 (NR: GP XX AB 1306 S. 133. BR: AB 5733 S. 643.)

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Verweise

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