Bundesgesetze

Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken

Bundesgesetz vom 6. Feber 1968 über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken

BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2005RIS-Stand 23. August 2021

RIS-Gesetzesnummer 10006275 · BGBl. Nr. 71/1968 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

Art. 32 § 15

Art. 32 § 15 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu § 12, BGBl. Nr. 71/1968)

Fassung: 1. Januar 2005 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 32 § 15 Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken?

  • KernaussageArt. 32 § 15 Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken behandelt "(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu § 12, BGBl. Nr. 71/1968)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Soweit in Bundesgesetzen zur Entscheidung über die Entschädigung wegen einer Enteignung das Bezirksgericht berufen wird, tritt...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu § 12, BGBl. Nr. 71/1968)

§ 15. Soweit in Bundesgesetzen zur Entscheidung über die Entschädigung wegen einer Enteignung das Bezirksgericht berufen wird, tritt mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an dessen Stelle das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel der Gegenstand der Enteignung liegt. Diese Änderung ist nur auf Verfahren anzuwenden, bei denen der Antrag auf Enteignung nach dem 31. Dezember 2004 bei der Behörde einlangt. Verfahren, bei denen der Antrag auf Enteignung vor diesem Zeitpunkt eingelangt ist, sind nach den bis dahin geltenden Zuständigkeitsvorschriften zu Ende zu führen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuAufnahme, Unterricht, Verfahren und Zuständigkeit
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 32 § 15 Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken in einfachen Worten?

Art. 32 § 15 Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken behandelt "(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu § 12, BGBl. Nr. 71/1968)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. August 2021
Fassung seit
1. Januar 2005
Fassung bis
laufend
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Was sich geändert hat

Automatischer Vergleich zur vorherigen Fassung: 5 neu erkannte Textstelle(n), 2 weggefallene Textstelle(n).

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 150/2021 (NR: GP XXVII RV 733 AB 982 S. 115. BR: 10690 AB 10724 S. 929.)
  • BGBl. I Nr. 112/2003 (NR: GP XXII RV 225 AB 269 S. 38. BR: AB 6896 S. 703.)
  • BGBl. I Nr. 144/1998 (NR: GP XX AB 1306 S. 133. BR: AB 5733 S. 643.)

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