§ 16
§ 16 . Strafbestimmungen
Fassung: 1. März 1968 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 16 Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken?
- Kernaussage§ 16 Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Landesgesetzgebung hat Verwaltungsstrafbestimmungen für die Übertretung der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Ausführungsgesetze festzulegen.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 16. Strafbestimmungen
Die Landesgesetzgebung hat Verwaltungsstrafbestimmungen für die Übertretung der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Ausführungsgesetze festzulegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken in einfachen Worten?
§ 16 Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. März 1968 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. August 2021
- Fassung seit
- 1. März 1968
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 00:50
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 150/2021 (NR: GP XXVII RV 733 AB 982 S. 115. BR: 10690 AB 10724 S. 929.)
- BGBl. I Nr. 112/2003 (NR: GP XXII RV 225 AB 269 S. 38. BR: AB 6896 S. 703.)
- BGBl. I Nr. 144/1998 (NR: GP XX AB 1306 S. 133. BR: AB 5733 S. 643.)
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