§ 9
§ 9 . Leitungsrechte
Fassung: 1. März 1968 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken?
- Kernaussage§ 9 Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken behandelt ". Leitungsrechte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Landesgesetzgebung kann für elektrische Leitungsanlagen, sofern nicht zur Sicherung des dauernden Bestandes derselben an einem...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 9. Leitungsrechte
(1) Die Landesgesetzgebung kann für elektrische Leitungsanlagen, sofern nicht zur Sicherung des dauernden Bestandes derselben an einem bestimmten Ort die Enteignung (§ 10) erforderlich ist, die bescheidmäßige Einräumung von Leitungsrechten an Grundstücken einschließlich der Privatgewässer, der öffentlichen Straßen und Wege sowie des sonstigen öffentlichen Gutes vorzusehen.
(2) Die Leitungsrechte haben das Recht auf Einrichtung, Erhaltung und Betrieb der elektrischen Leitungsanlagen einschließlich der Ausästung der Leitungstrassen und der Vornahme von Walddurchschlägen sowie von Zugang und Zufahrt vom öffentlichen Wegenetz zu erhalten.
(3) Die Landesgesetzgebung hat festzusetzen, daß die benutzten Grundstücke und die Rechte Dritter hieran tunlichst geschont, der widmungsgemäße Gebrauch der betroffenen Grundstücke nur unwesentlich behindert und eine zweckmäßige Nutzung nicht unmöglich gemacht werden.
(4) Die Leitungsrechte sind an das Eigentum an der Leitungsanlage zu binden und gegen jeden Eigentümer der betroffenen Grundstücke und jeden daran dringlich Berechtigten als wirksam zu erklären.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken in einfachen Worten?
§ 9 Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken behandelt ". Leitungsrechte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. März 1968 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. August 2021
- Fassung seit
- 1. März 1968
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 150/2021 (NR: GP XXVII RV 733 AB 982 S. 115. BR: 10690 AB 10724 S. 929.)
- BGBl. I Nr. 112/2003 (NR: GP XXII RV 225 AB 269 S. 38. BR: AB 6896 S. 703.)
- BGBl. I Nr. 144/1998 (NR: GP XX AB 1306 S. 133. BR: AB 5733 S. 643.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.