§ 14
§ 14 . Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile
Fassung: 1. März 1968 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 14 Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken?
- Kernaussage§ 14 Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken behandelt ". Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der zur Vornahme von Vorarbeiten Berechtigte (§ 5) hat den Grundstückseigentümer und die an dem Grundstück...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 14. Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile
(1) Der zur Vornahme von Vorarbeiten Berechtigte (§ 5) hat den Grundstückseigentümer und die an dem Grundstück dinglich Berechtigten für alle mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren gilt § 12 Abs. 1 lit. a bis d sinngemäß.
(2) Der Leitungsberechtigte (§ 9) hat den Grundstückseigentümer und die an dem Grundstück dinglich Berechtigten für alle mit dem Bau, der Erhaltung, dem Betrieb, der Änderung und der Beseitigung der elektrischen Leitungsanlagen unmittelbar verbundenen Beschränkung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren gilt § 12 Abs. 1 lit. a bis d sinngemäß.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken in einfachen Worten?
§ 14 Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken behandelt ". Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. März 1968 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. August 2021
- Fassung seit
- 1. März 1968
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 150/2021 (NR: GP XXVII RV 733 AB 982 S. 115. BR: 10690 AB 10724 S. 929.)
- BGBl. I Nr. 112/2003 (NR: GP XXII RV 225 AB 269 S. 38. BR: AB 6896 S. 703.)
- BGBl. I Nr. 144/1998 (NR: GP XX AB 1306 S. 133. BR: AB 5733 S. 643.)
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