§ 13
§ 13 . Beurkundung der Bescheide
Fassung: 1. März 1968 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 13 Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken?
- Kernaussage§ 13 Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken behandelt ". Beurkundung der Bescheide" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Beurkundung der im Zuge eines elektrizitätsrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen durch die Behörde ist vorzusehen.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 13. Beurkundung der Bescheide
Die Beurkundung der im Zuge eines elektrizitätsrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen durch die Behörde ist vorzusehen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken in einfachen Worten?
§ 13 Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken behandelt ". Beurkundung der Bescheide" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. März 1968 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. August 2021
- Fassung seit
- 1. März 1968
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 00:50
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 150/2021 (NR: GP XXVII RV 733 AB 982 S. 115. BR: 10690 AB 10724 S. 929.)
- BGBl. I Nr. 112/2003 (NR: GP XXII RV 225 AB 269 S. 38. BR: AB 6896 S. 703.)
- BGBl. I Nr. 144/1998 (NR: GP XX AB 1306 S. 133. BR: AB 5733 S. 643.)
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