§ 23
§ 23 . Anwendbarkeit des Reichshaftpflichtgesetzes
Fassung: 1. März 1968 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 23 Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken?
- Kernaussage§ 23 Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Soweit § 1a des Reichshaftpflichtgesetzes vom 7. Juli 1871 (deutsches) RGBl. S. 207, in der Fassung...
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§ 23. Anwendbarkeit des Reichshaftpflichtgesetzes
Soweit § 1a des Reichshaftpflichtgesetzes vom 7. Juli 1871 (deutsches) RGBl. S. 207, in der Fassung des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 48/1959, die Haftung anders als § 17 regelt, gelten die Bestimmungen des Reichshaftpflichtgesetzes.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 23 Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken in einfachen Worten?
§ 23 Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. März 1968 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. August 2021
- Fassung seit
- 1. März 1968
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 150/2021 (NR: GP XXVII RV 733 AB 982 S. 115. BR: 10690 AB 10724 S. 929.)
- BGBl. I Nr. 112/2003 (NR: GP XXII RV 225 AB 269 S. 38. BR: AB 6896 S. 703.)
- BGBl. I Nr. 144/1998 (NR: GP XX AB 1306 S. 133. BR: AB 5733 S. 643.)
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