Bundesgesetze

Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken

Bundesgesetz vom 6. Feber 1968 über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken

BundesgesetzFassung seit 1. März 1968RIS-Stand 23. August 2021

RIS-Gesetzesnummer 10006275 · BGBl. Nr. 71/1968 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

§ 23

§ 23 . Anwendbarkeit des Reichshaftpflichtgesetzes

Fassung: 1. März 1968 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 23 Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken?

  • Kernaussage§ 23 Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Soweit § 1a des Reichshaftpflichtgesetzes vom 7. Juli 1871 (deutsches) RGBl. S. 207, in der Fassung...

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§ 23. Anwendbarkeit des Reichshaftpflichtgesetzes

Soweit § 1a des Reichshaftpflichtgesetzes vom 7. Juli 1871 (deutsches) RGBl. S. 207, in der Fassung des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 48/1959, die Haftung anders als § 17 regelt, gelten die Bestimmungen des Reichshaftpflichtgesetzes.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel§ 19. Grundbuchsrechtliche Bestimmungen
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 23 Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken in einfachen Worten?

§ 23 Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. August 2021
Fassung seit
1. März 1968
Fassung bis
laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 150/2021 (NR: GP XXVII RV 733 AB 982 S. 115. BR: 10690 AB 10724 S. 929.)
  • BGBl. I Nr. 112/2003 (NR: GP XXII RV 225 AB 269 S. 38. BR: AB 6896 S. 703.)
  • BGBl. I Nr. 144/1998 (NR: GP XX AB 1306 S. 133. BR: AB 5733 S. 643.)

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