Bundesgesetze

Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken

Bundesgesetz vom 6. Feber 1968 über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken

BundesgesetzFassung seit 1. März 1968RIS-Stand 23. August 2021

RIS-Gesetzesnummer 10006275 · BGBl. Nr. 71/1968 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 . Bewilligungsansuchen

Fassung: 1. März 1968 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken?

  • Kernaussage§ 6 Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken behandelt ". Bewilligungsansuchen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Landesgesetzgebung hat für das Ansuchen um Bewilligung zur Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer elektrischen Leitungsanlage...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 6. Bewilligungsansuchen

(1) Die Landesgesetzgebung hat für das Ansuchen um Bewilligung zur Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer elektrischen Leitungsanlage die erforderlichen Unterlagen, wie zum Beispiel einen technischen Bericht, einen Lageplan, ein Grundstücksverzeichnis, ein Verzeichnis der durch das Projekt berührten fremden Anlagen und eine Beschreibung der in Anspruch zu nehmenden Zwangsrechte, vorzusehen.

(2) Die Behörde ist zu ermächtigen, von der Beibringung einzelner der in Abs. 1 genannten Unterlagen abzusehen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken in einfachen Worten?

§ 6 Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken behandelt ". Bewilligungsansuchen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. März 1968 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. August 2021
Fassung seit
1. März 1968
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 150/2021 (NR: GP XXVII RV 733 AB 982 S. 115. BR: 10690 AB 10724 S. 929.)
  • BGBl. I Nr. 112/2003 (NR: GP XXII RV 225 AB 269 S. 38. BR: AB 6896 S. 703.)
  • BGBl. I Nr. 144/1998 (NR: GP XX AB 1306 S. 133. BR: AB 5733 S. 643.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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