§ 6
§ 6 . Bewilligungsansuchen
Fassung: 1. März 1968 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken?
- Kernaussage§ 6 Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken behandelt ". Bewilligungsansuchen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Landesgesetzgebung hat für das Ansuchen um Bewilligung zur Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer elektrischen Leitungsanlage...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 6. Bewilligungsansuchen
(1) Die Landesgesetzgebung hat für das Ansuchen um Bewilligung zur Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer elektrischen Leitungsanlage die erforderlichen Unterlagen, wie zum Beispiel einen technischen Bericht, einen Lageplan, ein Grundstücksverzeichnis, ein Verzeichnis der durch das Projekt berührten fremden Anlagen und eine Beschreibung der in Anspruch zu nehmenden Zwangsrechte, vorzusehen.
(2) Die Behörde ist zu ermächtigen, von der Beibringung einzelner der in Abs. 1 genannten Unterlagen abzusehen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken in einfachen Worten?
§ 6 Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken behandelt ". Bewilligungsansuchen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. März 1968 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. August 2021
- Fassung seit
- 1. März 1968
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 150/2021 (NR: GP XXVII RV 733 AB 982 S. 115. BR: 10690 AB 10724 S. 929.)
- BGBl. I Nr. 112/2003 (NR: GP XXII RV 225 AB 269 S. 38. BR: AB 6896 S. 703.)
- BGBl. I Nr. 144/1998 (NR: GP XX AB 1306 S. 133. BR: AB 5733 S. 643.)
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