Bundesgesetze

Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken

Bundesgesetz vom 6. Feber 1968 über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken

BundesgesetzFassung seit 28. Juli 2021RIS-Stand 23. August 2021

RIS-Gesetzesnummer 10006275 · BGBl. Nr. 71/1968 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 . Bewilligung elektrischer Leitungsanlagen

Fassung: 28. Juli 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken?

  • Kernaussage§ 3 Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken behandelt ". Bewilligung elektrischer Leitungsanlagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Änderungen und Erweiterungen, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Bewilligung hinausgehen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Errichtung und Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen bedarf der Bewilligung durch die Behörde. Das gleiche gilt...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 3. Bewilligung elektrischer Leitungsanlagen

(1) Die Errichtung und Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen bedarf der Bewilligung durch die Behörde. Das gleiche gilt für Änderungen und Erweiterungen, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Bewilligung hinausgehen.

(2) Sofern keine Zwangsrechte gemäß § 9 oder § 10 in Anspruch genommen werden, sind von der Bewilligungspflicht folgende Leitungsanlagen ausgenommen:

(3) Falls bei Leitungsanlagen nach Abs. 2 die Einräumung von Zwangsrechten gemäß § 9 oder § 10 erforderlich ist, besteht ein Antragsrecht des Projektwerbers auf Einleitung, Durchführung und Entscheidung des Bewilligungsverfahrens.

(4) Die vom Netzbetreiber evident zu haltende Leitungsdokumentation von bestehenden elektrischen Leitungsanlagen unterliegt den Auskunfts- und Einsichtsrechten nach § 10 ElWOG 2010.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 2 . Begriffsbestimmungen
Nächster Paragraph§ 4 . Vorprüfungsverfahren

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken in einfachen Worten?

§ 3 Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken behandelt ". Bewilligung elektrischer Leitungsanlagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist § 3 Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken relevant?

Für Änderungen und Erweiterungen, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Bewilligung hinausgehen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 28. Juli 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. August 2021
Fassung seit
28. Juli 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 00:50
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 150/2021 (NR: GP XXVII RV 733 AB 982 S. 115. BR: 10690 AB 10724 S. 929.)
  • BGBl. I Nr. 112/2003 (NR: GP XXII RV 225 AB 269 S. 38. BR: AB 6896 S. 703.)
  • BGBl. I Nr. 144/1998 (NR: GP XX AB 1306 S. 133. BR: AB 5733 S. 643.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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