§ 227
§ 227 Berücksichtigung von Versicherungszeiten nach dem Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz
Fassung: 1. Januar 1979 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 227 BSVG?
- Kernaussage§ 227 BSVG behandelt "Berücksichtigung von Versicherungszeiten nach dem Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Berücksichtigung von Versicherungszeiten nach dem Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz
§ 227. Sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die nach den Bestimmungen des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes erworben sind, so sind für jedes Versicherungsjahr zwölf Monate an Beitragszeiten als erworben anzunehmen. Wurden Beiträge gemäß Art. II Abs. 4 oder 6 der 14. Novelle zum Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz wirksam entrichtet, so gelten die Monate Jänner bis einschließlich September 1970 als Beitragsmonate. Bei Anwendung des § 106 Abs. 1 Z. 2 gilt auch das Jahr 1957 als Beitragszeit, wenn die Beiträge hiefür bis längstens 31. Dezember 1959 wirksam entrichtet worden sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 227 BSVG in einfachen Worten?
§ 227 BSVG behandelt "Berücksichtigung von Versicherungszeiten nach dem Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. Oktober 2023
- Fassung seit
- 1. Januar 1979
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 14:07
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 105/2025 (NR: GP XXVIII RV 299 AB 345 S. 57. BR: AB 11750 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 104/2025 (NR: GP XXVIII RV 295 AB 346 S. 57. BR: AB 11751 S. 985.)
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Verweise
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