§ 221
§ 221 Befreiung von der Pflichtversicherung
Fassung: 1. Januar 1979 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 221 BSVG?
- Kernaussage§ 221 BSVG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Personen, die am 31. Dezember 1978 gemäß § 141 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes von der Bauern-Pensionsversicherung befreit sind,...
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Befreiung von der Pflichtversicherung
§ 221. Personen, die am 31. Dezember 1978 gemäß § 141 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes von der Bauern-Pensionsversicherung befreit sind, bleiben für die Dauer der bestehenden Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz von der Pflichtversicherung in der Bauern-Pensionsversicherung befreit.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 221 BSVG in einfachen Worten?
§ 221 BSVG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1979 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. April 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 1979
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 14:07
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 105/2025 (NR: GP XXVIII RV 299 AB 345 S. 57. BR: AB 11750 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 104/2025 (NR: GP XXVIII RV 295 AB 346 S. 57. BR: AB 11751 S. 985.)
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