§ 148f
§ 148f Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen
Fassung: 1. Juli 2007 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 148f BSVG?
- Kernaussage§ 148f BSVG behandelt "Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen
§ 148f. (1) Für die gemäß § 3 Abs. 1 Versicherten gilt, mit Ausnahme der Fälle des Abs. 3, als Bemessungsgrundlage ein jährlicher Betrag von 15 033,54 € (Anm. 1); dies gilt auch, wenn mehrere gemäß § 3 Abs. 1 versicherte Tätigkeiten vorliegen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachte Betrag.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist auch die Bemessungsgrundlage nach § 179 Abs. 1 ASVG zu bilden und mit der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 zu vergleichen. Als Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen ist die höhere Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
(3) Für die nach § 3 Abs. 1 Versicherten,
(_________________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 532/2006 für 2007: 16 307,35 €
Anm. 2: für 2007: 10 359,91 €
Anm. 3: für 2007: 5 179,56 €
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 148f BSVG in einfachen Worten?
§ 148f BSVG behandelt "Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2007 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. Dezember 2025
- Fassung seit
- 1. Juli 2007
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 14:07
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 105/2025 (NR: GP XXVIII RV 299 AB 345 S. 57. BR: AB 11750 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 104/2025 (NR: GP XXVIII RV 295 AB 346 S. 57. BR: AB 11751 S. 985.)
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