§ 20b
§ 20b Auskunftspflicht der Auftraggeber von land-(forst-)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten
Fassung: 1. Januar 2005 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 20b BSVG?
- Kernaussage§ 20b BSVG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zum Bezugszeitraum vgl. § 294 Abs. 3.
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Auskunftspflicht der Auftraggeber von land-(forst-)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten
§ 20b. (1) Unternehmen und Körperschaften, die Dienstleistungen im Sinne der Anlage 2 in Auftrag gegeben haben, haben auf Anfrage des Versicherungsträgers binnen zwei Wochen über Personen, die für sie solche Leistungen erbracht haben, Folgendes mitzuteilen:
(2) Personen, die Dienstleistungen im Sinne der Anlage 2 erbracht haben, sind verpflichtet, den in Abs. 1 genannten Unternehmen und Körperschaften alle Auskünfte zu erteilen, welche diese zur Erfüllung ihrer Auskunftspflicht benötigen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20b BSVG in einfachen Worten?
§ 20b BSVG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. April 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2005
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 17:27
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 105/2025 (NR: GP XXVIII RV 299 AB 345 S. 57. BR: AB 11750 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 104/2025 (NR: GP XXVIII RV 295 AB 346 S. 57. BR: AB 11751 S. 985.)
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Verweise
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