Bundesgesetze

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG)

BSVGBundesgesetzFassung seit 1. August 1998RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008431 · BGBl. Nr. 559/1978 · 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze · Original im RIS öffnen

§ 252

§ 252 Schlußbestimmungen zu Art. XXXI des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995

Fassung: 1. August 1998 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 252 BSVG?

  • Kernaussage§ 252 BSVG behandelt "Schlußbestimmungen zu Art. XXXI des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Es treten in Kraft

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Schlußbestimmungen zu Art. XXXI des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995

§ 252. (1) Es treten in Kraft:

(2) Personen, die nur durch das Inkrafttreten des § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen würden und vor dem 1. April 1995 das 45. Lebensjahr bereits vollendet haben, sind auf Antrag von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu befreien, wenn dieser Antrag bis 31. Dezember 1995, den Postlauf nicht eingerechnet, bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gestellt wird. Ein solcher Antrag gilt rückwirkend ab 1. April 1995 und kann nicht widerrufen werden.

(3) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 gilt nicht für Personen, die am 1. April 1995 eine Pension aus eigener Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und (oder) dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger beziehen. Dem Bezug einer Pension aus der Pensionsversicherung sind Ansprüche auf Pensionsversorgung im Sinne des § 136 Abs. 5 gleichzuhalten.

(4) Die in Abs. 1 Z 3 genannten Bestimmungen sind ab dem Inkrafttreten nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 1995 liegt.

(5) § 122 Abs. 3 in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung ist für das Kalenderjahr 1995 anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 252 BSVG in einfachen Worten?

§ 252 BSVG behandelt "Schlußbestimmungen zu Art. XXXI des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. April 2015
Fassung seit
1. August 1998
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 08:05
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)
  • BGBl. I Nr. 105/2025 (NR: GP XXVIII RV 299 AB 345 S. 57. BR: AB 11750 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 104/2025 (NR: GP XXVIII RV 295 AB 346 S. 57. BR: AB 11751 S. 985.)

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