Bundesgesetze

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG)

BSVGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 1999RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008431 · BGBl. Nr. 559/1978 · 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze · Original im RIS öffnen

§ 148x

§ 148x Rehabilitationsberatung

Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 148x BSVG?

  • Kernaussage§ 148x BSVG behandelt "Rehabilitationsberatung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Versicherungsträger hat zur Unterstützung bei der Erreichung der Ziele der Unfallheilbehandlung sowie zur Beratung über...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Rehabilitationsberatung

§ 148x. Der Versicherungsträger hat zur Unterstützung bei der Erreichung der Ziele der Unfallheilbehandlung sowie zur Beratung über die Möglichkeit von Maßnahmen der beruflichen und sozialen Rehabilitation eine Rehabilitationsberatung einzurichten. Die Rehabilitationsberatung ist gegenüber den landesfondsfinanzierten Krankenanstalten berechtigt, unmittelbar im Namen des Versicherungsträgers die in § 148 Z 5 ASVG angeführten Rechte auszuüben. Zu diesem Zweck haben sich die Organe der Rehabilitationsberatung auf Verlangen gegenüber der Krankenhausleitung auszuweisen. Die Rehabilitationsberatung ist zur Wahrnehmung ihrer Beratungsaufgabe weiters berechtigt, die land(forst)wirtschaftlichen Betriebe, in denen der betreffende Versehrte tätig ist bzw. in denen sich der gegenständliche Unfall ereignet hat oder in denen die Berufskrankheit verursacht wurde, zu betreten und zu besichtigen. Der Betriebsführer ist dabei zur Unterstützung und Mitwirkung verpflichtet.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Nächster Paragraph§ 148y

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 148x BSVG in einfachen Worten?

§ 148x BSVG behandelt "Rehabilitationsberatung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1999 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. April 2015
Fassung seit
1. Januar 1999
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 08:05
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)
  • BGBl. I Nr. 105/2025 (NR: GP XXVIII RV 299 AB 345 S. 57. BR: AB 11750 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 104/2025 (NR: GP XXVIII RV 295 AB 346 S. 57. BR: AB 11751 S. 985.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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