§ 145
§ 145 Verwaltungshilfe der Träger der Sozialhilfe
Fassung: 1. Januar 1979 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 145 BSVG?
- Kernaussage§ 145 BSVG behandelt "Verwaltungshilfe der Träger der Sozialhilfe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Versicherungsträger kann, wenn nicht schon unter Berücksichtigung des ihm bekannten Nettoeinkommens der anzuwendende Richtsatz überschritten...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verwaltungshilfe der Träger der Sozialhilfe
§ 145. Der Versicherungsträger kann, wenn nicht schon unter Berücksichtigung des ihm bekannten Nettoeinkommens der anzuwendende Richtsatz überschritten wird, zur Feststellung der Ausgleichszulage die Verwaltungshilfe des zuständigen Trägers der Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Insbesondere kann der zuständige Träger der Sozialhilfe um die Ermittlung von Sachbezügen ersucht werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 145 BSVG in einfachen Worten?
§ 145 BSVG behandelt "Verwaltungshilfe der Träger der Sozialhilfe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1979 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. April 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 1979
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 14:07
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 105/2025 (NR: GP XXVIII RV 299 AB 345 S. 57. BR: AB 11750 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 104/2025 (NR: GP XXVIII RV 295 AB 346 S. 57. BR: AB 11751 S. 985.)
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Verweise
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