Bundesgesetze

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG)

BSVGBundesgesetzFassung seit 8. August 2001RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008431 · BGBl. Nr. 559/1978 · 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze · Original im RIS öffnen

§ 281

§ 281 Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001

Fassung: 8. August 2001 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 281 BSVG?

  • Kernaussage§ 281 BSVG behandelt "Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001

§ 281. (1) Es treten in Kraft:

(2) Die §§ 99 und 99a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(3) Weiblichen Versicherten, die Anspruch auf Teilzeitbeihilfe haben und deren Kind nach dem 30. Juni 2000 und vor dem 1. Juli 2001 geboren wird, gebührt bis zur Vollendung des 30. Lebensmonates des Kindes zusätzlich zur Teilzeitbeihilfe nach § 99 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2001 ab 1. Jänner 2002 jener Betrag, der sich aus der Differenz dieser Teilzeitbeihilfe und der Hälfte des in § 3 Abs. 1 KBGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 festgesetzten Kinderbetreuungsgeldes ergibt. § 99 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2001 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Versicherte, die Anspruch auf Teilzeitbeihilfe haben und deren Kind nach dem 30. Juni 2001 und vor dem 1. Jänner 2002 geboren wird, gebührt bis zur Vollendung des 30. Lebensmonates des Kindes zusätzlich zur Teilzeitbeihilfe nach § 99 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2001 ab 1. Jänner 2002 jener Betrag, der sich aus der Differenz dieser Teilzeitbeihilfe und der Hälfte des in § 3 Abs. 1 KBGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 festgesetzten Kinderbetreuungsgeldes ergibt. Dem zweiten Elternteil gebührt dieser Differenzbetrag für den Zeitraum, für den er nach Vollendung des 30. Lebensmonates des Kindes Teilzeitbeihilfe nach § 99 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2001 in Anspruch nimmt. Die Inanspruchnahme der Teilzeitbeihilfe durch den zweiten Elternteil hat mindestens drei Monate und kann längstens bis zur Vollendung des 36. Lebensmonates des Kindes (zu) erfolgen. § 99 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2001 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Abweichend von Abs. 3 und 4 gebührt die Teilzeitbeihilfe auf Antrag ab 1. Jänner 2002 in der Höhe des in § 3 Abs. 1 KBGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 festgesetzten Kinderbetreuungsgeldes, wenn ein Einkommen erzielt wird, das den Grenzbetrag nach § 2 Abs. 1 Z 3 KBGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 nicht übersteigt.

(6) Vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen wird der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ein Beitrag in der Höhe von 100% der Leistungen für die Differenzbeträge nach Abs. 3 bis 5 geleistet.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 280
Nächster Paragraph§ 282

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 281 BSVG in einfachen Worten?

§ 281 BSVG behandelt "Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 8. August 2001 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. Dezember 2023
Fassung seit
8. August 2001
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 14:07
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)
  • BGBl. I Nr. 105/2025 (NR: GP XXVIII RV 299 AB 345 S. 57. BR: AB 11750 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 104/2025 (NR: GP XXVIII RV 295 AB 346 S. 57. BR: AB 11751 S. 985.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.