§ 149b
§ 149b Zustimmung zur Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Versicherungsträgers
Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 149b BSVG?
- Kernaussage§ 149b BSVG behandelt "Zustimmung zur Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Versicherungsträgers" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Versicherungsträgers bedarf der Zustimmung des Versehrten. Vor dessen Entscheidung...
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Zustimmung zur Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Versicherungsträgers
§ 149b. Die Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Versicherungsträgers bedarf der Zustimmung des Versehrten. Vor dessen Entscheidung ist der Versehrte vom Versicherungsträger über das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Der Versehrte hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 149b BSVG in einfachen Worten?
§ 149b BSVG behandelt "Zustimmung zur Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Versicherungsträgers" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. April 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 1999
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 17:27
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 105/2025 (NR: GP XXVIII RV 299 AB 345 S. 57. BR: AB 11750 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 104/2025 (NR: GP XXVIII RV 295 AB 346 S. 57. BR: AB 11751 S. 985.)
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