Bundesgesetze

Bezügegesetz

Bundesgesetz über die Bezüge und Pensionen der obersten Organe des Bundes und sonstiger Funktionäre (Bezügegesetz)

BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2005RIS-Stand 17. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000513 · BGBl. Nr. 273/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1995 · 10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit · Original im RIS öffnen

Art. 8 § 49g

Art. 8 § 49g Rechtsfolgen einer Option

Fassung: 1. Januar 2005 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 8 § 49g Bezügegesetz?

  • KernaussageArt. 8 § 49g Bezügegesetz behandelt "Rechtsfolgen einer Option" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Auf Personen, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 49f Abs. 1...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Rechtsfolgen einer Option

§ 49g. (1) Auf Personen, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 49f Abs. 1 oder 2 abgeben, sind die im § 49e Abs. 4 angeführten Rechtsvorschriften und § 49e Abs. 5 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 9 anzuwenden.

(2) Für den Erwerb eines Anspruches auf Ruhebezug sind auch in den Fällen des Abs. 1

(3) An die Stelle des im § 26 Abs. 2 und im § 44c Abs. 2 angeführten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 60% tritt ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation der ganzzahligen Anzahl der vor dem 1. August 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 1 mit der Zahl 0,5 ergibt.

(4) An die Stelle des im § 37 Abs. 1 angeführten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 50% tritt ein Prozentsatz, der sich aus Multiplikation der ganzzahligen Anzahl der vor dem 1. August 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 2 mit der Zahl 1,04167 ergibt.

(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei der Bemessung von Versorgungsbezügen für Hinterbliebene nach den im Abs. 1 angeführten Personen anzuwenden.

(6) Die im Abs. 1 angeführten Personen haben für Zeiten der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit nach Abs. 2 Z 1 oder der ruhebezugsfähigen Funktionsdauer nach Abs. 2 Z 2, die nach dem 31. Juli 1997 liegen, einen Pensionsbeitrag zu leisten. Die Pensionsbeitragspflicht endet mit dem Monat, mit dem eine solche Person die im Abs. 2 Z 1 oder 2 angeführte Gesamtsumme an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit oder an ruhebezugsfähiger Funktionsdauer erreicht.

(7) Für die Bemessung des Pensionsbeitrages nach Abs. 6 ist der für die Höhe des Pensionsbeitrages gesetzlich vorgesehene Prozentsatz

(8) Ergibt die Summe der vor dem 1. August 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 keine ganze Zahl, sind die übersteigenden Bruchteile eines Monats bei der Berechnung nach Abs. 7 zu vernachlässigen. Das Berechnungsergebnis ist in allen Fällen auf zwei Dezimalstellen zu runden.

(9) Auf eine im Abs. 1 genannte Person ist § 15 des Bundesbezügegesetzes bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der dort genannte Prozentsatz des vom Bund zu leistenden Betrages

(10) Wird Abs. 9 auf § 15 Abs. 2 des Bundesbezügegesetzes angewendet, so verringern sich die nach den §§ 3 und 4 des Bundesbezügegesetzes gebührenden Bezüge abweichend vom § 15 Abs. 2 Z 1 des Bundesbezügegesetzes auf das Ausmaß, das sich aus der Teilung der Zahl 100 durch den um 100 erhöhten Prozentsatz gemäß Abs. 9 Z 1 ergibt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelABSCHNITT III
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 8 § 49g Bezügegesetz in einfachen Worten?

Art. 8 § 49g Bezügegesetz behandelt "Rechtsfolgen einer Option" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2005 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. September 2015
Fassung seit
1. Januar 2005
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 20:04
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 99/2018 (NR: GP XXVI RV 293 AB 363 S. 51. BR: 10053 AB 10069 S. 888.)
  • BGBl. I Nr. 151/2017 (NR: GP XXV RV 1767 S. 199. BR: 9896 AB 9903 S. 873.)
  • BGBl. I Nr. 164/2015 (NR: GP XXV RV 902 AB 940 S. 109. BR: 9495 AB 9519 S. 849.)
  • BGBl. I Nr. 65/2015 (NR: GP XXV RV 585 AB 604 S. 75. BR: 9373 AB 9382 S. 842.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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