Art. 8 § 49e
Art. 8 § 49e Weiteranwendung der Bestimmungen über Ruhe- und Versorgungsbezüge kraft Gesetzes
Fassung: 14. Juli 2009 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 8 § 49e Bezügegesetz?
- KernaussageArt. 8 § 49e Bezügegesetz behandelt "Weiteranwendung der Bestimmungen über Ruhe- und Versorgungsbezüge kraft Gesetzes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Einen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz können nur mehr Personen erwerben, die mit Ablauf des...
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Weiteranwendung der Bestimmungen über Ruhe- und Versorgungsbezüge kraft Gesetzes
§ 49e. (1) Einen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz können nur mehr Personen erwerben, die mit Ablauf des 31. Juli 1997
(2) Der Bundespräsident kann einen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz nur mehr dann erwerben, wenn er diese Funktion bereits vor dem 1. August 1997 ausgeübt hat.
(3) Die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 gelten auch für die Erlangung eines Anspruchs auf Versorgungsbezug nach einer im betreffenden Absatz angeführten Person.
(4) Auf Personen nach den Abs. 1 bis 3 sind für die Zeit nach dem 31. Juli 1997 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:
(5) Auf Personen nach den Abs. 1 bis 3 sind die §§ 12 und 23g und die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Ruhe- und Versorgungsbezüge mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Pensionsbeitrag, dem allfälligen Ruhebezug und dem allfälligen Versorgungsbezug nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung) nach dem Bundesbezügegesetz zugrunde zu legen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung), auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Bundesgesetz Anspruch hätte.
(6) Auf Personen nach Abs. 1, die am 14. Juli 2009 als Mitglied des Europäischen Parlaments angelobt wurden, sind die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 für Zeiten ab dem 14. Juli 2009 nur anzuwenden, wenn sie dem Europäischen Parlament bereits vor dem 14. Juli 2009 angehörten und dem Präsidenten des Europäischen Parlaments bis zum 13. August 2009 schriftlich erklären, dass auf sie weiterhin diese Bestimmungen anzuwenden sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 8 § 49e Bezügegesetz in einfachen Worten?
Art. 8 § 49e Bezügegesetz behandelt "Weiteranwendung der Bestimmungen über Ruhe- und Versorgungsbezüge kraft Gesetzes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. September 2015
- Fassung seit
- 14. Juli 2009
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 99/2018 (NR: GP XXVI RV 293 AB 363 S. 51. BR: 10053 AB 10069 S. 888.)
- BGBl. I Nr. 151/2017 (NR: GP XXV RV 1767 S. 199. BR: 9896 AB 9903 S. 873.)
- BGBl. I Nr. 164/2015 (NR: GP XXV RV 902 AB 940 S. 109. BR: 9495 AB 9519 S. 849.)
- BGBl. I Nr. 65/2015 (NR: GP XXV RV 585 AB 604 S. 75. BR: 9373 AB 9382 S. 842.)
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