Bundesgesetze

Bezügegesetz

Bundesgesetz über die Bezüge und Pensionen der obersten Organe des Bundes und sonstiger Funktionäre (Bezügegesetz)

BundesgesetzFassung seit 29. Dezember 2006RIS-Stand 17. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000513 · BGBl. Nr. 273/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1995 · 10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit · Original im RIS öffnen

Art. 8a § 49o

Art. 8a § 49o Kontomitteilung

Fassung: 29. Dezember 2006 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 8a § 49o Bezügegesetz?

  • KernaussageArt. 8a § 49o Bezügegesetz behandelt "Kontomitteilung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die nach § 49m Abs. 2 zuständige Stelle informiert ab dem Jahr 2008 das oberste Organ...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Kontomitteilung

§ 49o. (1) Die nach § 49m Abs. 2 zuständige Stelle informiert ab dem Jahr 2008 das oberste Organ auf dessen Verlangen über sein Pensionskonto (Kontomitteilung). Die Kontomitteilung enthält die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres relevanten Daten.

(2) Die Kontomitteilung soll nach Möglichkeit automationsunterstützt erfolgen. Darüber hinaus ist nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen dafür vorzusorgen, dass sie auch elektronisch eingesehen werden kann.

(3) Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen Daten unrichtig sind, so sind diese unverzüglich richtig zu stellen und das oberste Organ darüber zu informieren.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 8a § 49o Bezügegesetz in einfachen Worten?

Art. 8a § 49o Bezügegesetz behandelt "Kontomitteilung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 29. Dezember 2006 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. September 2015
Fassung seit
29. Dezember 2006
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 20:04
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 99/2018 (NR: GP XXVI RV 293 AB 363 S. 51. BR: 10053 AB 10069 S. 888.)
  • BGBl. I Nr. 151/2017 (NR: GP XXV RV 1767 S. 199. BR: 9896 AB 9903 S. 873.)
  • BGBl. I Nr. 164/2015 (NR: GP XXV RV 902 AB 940 S. 109. BR: 9495 AB 9519 S. 849.)
  • BGBl. I Nr. 65/2015 (NR: GP XXV RV 585 AB 604 S. 75. BR: 9373 AB 9382 S. 842.)

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Verweise

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