Art. 2 § 12
Art. 2 § 12
Fassung: 1. Januar 2005 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 2 § 12 Bezügegesetz?
- KernaussageArt. 2 § 12 Bezügegesetz behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür die gesamte Sonderzahlung der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz. Ist die.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die obersten Organe haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten, sofern...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 § 12 Bezügegesetz in einfachen Worten?
Art. 2 § 12 Bezügegesetz behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist Art. 2 § 12 Bezügegesetz relevant?
Für die gesamte Sonderzahlung der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz. Ist die.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2005 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. September 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2005
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 20:04
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 99/2018 (NR: GP XXVI RV 293 AB 363 S. 51. BR: 10053 AB 10069 S. 888.)
- BGBl. I Nr. 151/2017 (NR: GP XXV RV 1767 S. 199. BR: 9896 AB 9903 S. 873.)
- BGBl. I Nr. 164/2015 (NR: GP XXV RV 902 AB 940 S. 109. BR: 9495 AB 9519 S. 849.)
- BGBl. I Nr. 65/2015 (NR: GP XXV RV 585 AB 604 S. 75. BR: 9373 AB 9382 S. 842.)
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