Art. 8 § 49f
Art. 8 § 49f Optionsrecht
Fassung: 1. August 1997 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 8 § 49f Bezügegesetz?
- KernaussageArt. 8 § 49f Bezügegesetz behandelt "Optionsrecht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Personen, die am 31. Juli 1997 eine im Bundesbezügegesetz angeführte Funktion bekleiden und mit Ablauf des...
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Optionsrecht
§ 49f. (1) Personen, die am 31. Juli 1997 eine im Bundesbezügegesetz angeführte Funktion bekleiden und mit Ablauf des 31. Juli 1997 eine geringere als im § 49e Abs. 1 Z 1 oder 2 genannte ruhebezugsfähige Gesamtzeit oder ruhebezugsfähige Funktionsdauer aufweisen, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die im § 49e Abs. 4 Z 2 angeführten Rechtsvorschriften anzuwenden sind.
(2) Personen, die vor Ablauf des 31. Juli 1997 aus einer in diesem Bundesgesetz angeführten Funktion ohne Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz ausgeschieden sind und am 31. Juli 1997 keine solche Funktion bekleiden, können, wenn sie in der Zeit nach dem 31. Juli 1997 mit einer Funktion nach dem Bundesbezügegesetz betraut werden, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme der Funktion schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die Rechtsvorschriften nach § 49e Abs. 4 Z 2 anzuwenden sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 8 § 49f Bezügegesetz in einfachen Worten?
Art. 8 § 49f Bezügegesetz behandelt "Optionsrecht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. August 1997 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. September 2015
- Fassung seit
- 1. August 1997
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 99/2018 (NR: GP XXVI RV 293 AB 363 S. 51. BR: 10053 AB 10069 S. 888.)
- BGBl. I Nr. 151/2017 (NR: GP XXV RV 1767 S. 199. BR: 9896 AB 9903 S. 873.)
- BGBl. I Nr. 164/2015 (NR: GP XXV RV 902 AB 940 S. 109. BR: 9495 AB 9519 S. 849.)
- BGBl. I Nr. 65/2015 (NR: GP XXV RV 585 AB 604 S. 75. BR: 9373 AB 9382 S. 842.)
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Verweise
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